Kein Betriebsübergang bei Wechsel des Betreibers eines Frauenhauses

Ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB setzt voraus, dass die Identität des Betriebes gewahrt bleibt. Kam es beim früheren Betreiber eines Frauenhauses lediglich zu einer Unterbringung von misshandelten Frauen und Kindern, während der neue Betreiber ein umfassendes Präventions- und Weiterbildungskonzept verfolgt, innerhalb dessen die Mitarbeiter des Frauenhauses auch die präventive Beratung in Beratungsstellen durchführen, steht diese Konzeptions- und Organisationsänderung einem Betriebsübergang entgegen. Tatsächlich wird der Betrieb damit wird nicht im Wesentlichen unverändert fortgeführt. Eine Wiedereinstellung auf Grund eines nach der Kündigung vollzogenen Betriebsübergangs käme zudem nur in Betracht, wenn diese für den Betriebsübernehmer zumutbar wäre. Hieran fehlt es, wenn jener in sachlich gebotener Weise das Anforderungsprofil für die Beschäftigten geändert hat.

Die Klägerin ist nach dem Besuch einer berufsbildenden Schule berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit“ zu führen. Seit 1992 war sie beim beklagten Wohlfahrtsverband als Sozialbetreuerin im Frauenhaus in W. beschäftigt. Der anderweitige Beklagte beschloss im Juli 2003, das Frauenhaus zum Jahr 2004 an den Landkreis „zurückzuführen“ und kündigte das Arbeitsverhältnis zum Auslauf 2003. Im Oktober 2003 beschloss der Landkreis die Fortführung des Frauenhauses. Seit Januar 2004 betreibt die anderweitig Beklagte, ein Weiterbildungsunternehmen, das Frauenhaus auf der Grundlage eines Förderungsvertrags. Hiernach war dieser Beklagte zur Einstellung diplomierter Kräfte verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam der Beklagte nach und übernahm im Übrigen das bisherige Gebäude samt Mobiliar auf der Grundlage eines Mietvertrags mit dem Landkreis. Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben und verlangt von dem beklagten Weiterbildungsunternehmen hilfsweise die Wiedereinstellung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die Kündigung hat das BAG im Hinblick auf die Stilllegungsentscheidung im Zeitpunkt der Kündigung als gerechtfertigt angesehen. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung hat der Senat mangels des Vorliegens eines Betriebsübergangs und im Hinblick auf die nicht ausreichende Qualifikation der Klägerin verneint.

(BAG, Urteil vom 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05)

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