Bund und Kommunen
Einzelvertraglicher Gehaltsverzicht nach Betriebsübergang ist zulässig
§ 613a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehme nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken. Eine solche Vereinbarung bedarf keines sie rechtfertigenden Sachgrundes. (BAG, Urteil vom 7. November 2007 - 5 AZR 1007/06)
Der Fall
Die als Verkäuferin beschäftigte Klägerin erhielt ein Grundgehalt in Höhe von 1.100 Euro brutto sowie eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 270 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis ging im Wege des Betriebsüberganges auf die Beklagte über. Vier Wochen nach dem Betriebsübergang unterzeichnete die Klägerin eine als „Personaländerung“ bezeichnete Vereinbarung mit der Beklagten, wonach ihr bisheriges Gehalt entsprechend des im Betrieb der Beklagten anwendbaren Tarifvertrages unter Wegfall der Funktionszulage auf 1.040 Euro brutto abgesenkt wurde. Im Gegenzug erhielt die Klägerin eine Einmalzahlung in Höhe von 3.900 Euro. Die Klägerin machte die Unwirksamkeit der Änderungsvereinbarung geltend und verlangte die Fortzahlung der mit ihrem vorherigen Arbeitgeber vereinbarten Vergütung von insgesamt 1.370 Euro brutto. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass § 613a BGB eine verschlechternde Vereinbarung nur für den Fall zulasse, dass diese sachliche gerechtfertigt sei. An einem solchen sachlichen Grund hab es aber im Rahmen der Vereinbarung gefehlt.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortzahlung der mit dem vorherigen Arbeitgeber vereinbarten Vergütung. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt bei einem Betriebsübergang der neue Arbeitgeber zwar in alle Rechte und Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein und muss daher grundsätzlich auch die bisherige Vergütung weiter gewähren. Jedoch steht § 613a BGB nicht einer Vereinbarung entgegen, nach der eine Absenkung des bisherigen Gehaltes erfolgen soll. Eine solche Vereinbarung bedarf auch keiner sachlichen Rechtfertigung.
Im vorliegenden Fall haben die Klägerin und die Beklagte nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses eine Absenkung des bisherigen Gehalts vereinbart. Diese Vereinbarung ist rechtmäßig und bedarf entgegen der Auffassung der Klägerin auch keines Sachgrundes.
Das Fazit
Die Veränderungssperre des § 613a Abs. 1 BGB erfasst nicht Vereinbarungen, die vom Arbeitnehmer und dem neuen Arbeitgeber getroffen sind; selbst dann nicht, wenn diese für den Arbeitnehmer nachteilig sind. § 613a BGB erfasst nur die einseitigen Änderungsabsichten des Betriebserwerbers. Mit diesem Urteil gibt das BAG seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach für verschlechternde Abreden zwischen dem Mitarbeiter und dem Betriebsübernehmer im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang zum Schutz des Arbeitnehmers ein sachlicher Grund verlangt wurde.