Fortbestand von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang

Die Arbeitgeberin erwarb im Juli 1998 im Wege des Betriebsübergangs von einem anderen Unternehmen einen vollständigen Betrieb sowie Teile von zwei weiteren Betrieben. Die beiden Betriebsteile wurden von der Arbeitgeberin als selbständige Einheiten fortgeführt. Weitere Betriebe besaß die Arbeitgeberin nicht. In dem abgebenden Unternehmen galt beim Betriebsübergang eine als Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossene „Betriebsordnung“.

Darin waren zahlreiche Angelegenheiten geregelt, auch solche, die nicht mitbestimmungspflichtig sind. Im September 1998 wurde bei der Arbeitgeberin ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Im April 1999 kündigte die Arbeitgeberin die „Betriebsordnung“ gegenüber dem antragstellenden Betriebsrat zum Ende 1999. Der Betriebsrat vertritt die Auffassung, die Kündigung hätte gegenüber dem Gesamtbetriebsrat erklärt werden müssen. Er hat beantragt festzustellen, dass die „Betriebsordnung“ durch die Kündigung vom April 1999 nicht beendet worden sei, sondern fortbestehe. Die Arbeitgeberin sei verpflichtet, die „Betriebsordnung“ weiter anzuwenden. Die Anträge wurden von den Vorinstanzen abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte beim Bundesarbeitsgericht Erfolg. Allerdings konnte das BAG nicht abschließend entscheiden, ob die Regelungen der „Betriebsordnung“ unabhängig von der Kündigung wirksam und weiter anzuwenden sind. Das Verfahren wurde deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Kündigung war jedenfalls unwirksam. Sie hätte gegenüber dem Gesamtbetriebsrat erklärt werden müssen.

Gesamtbetriebsvereinbarungen, die in den Betrieben eines abgebenden Unternehmens gelten, behalten ihren Status als Rechtsnormen auch beim Übergang eines oder mehrerer Betriebe auf ein anderes Unternehmen. Wird nur ein Betrieb übernommen, bleiben die bis dahin für ihn geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen als Einzelbetriebsvereinbarungen bestehen. Werden alle oder mehrere Betriebe übernommen, bleiben dort die Gesamtbetriebsvereinbarungen als solche bestehen. Dies gilt auch, wenn mehrere Betriebsteile übernommen und vom Erwerber als selbständige Betriebe fortgeführt werden. Für die Änderung oder Kündigung der fortgeltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen ist der beim Erwerberunternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat zuständig.

(BAG, Beschluss vom 18. September 2002 -n 1 ABR 54/01)

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