Keine Gleichstellungsabrede ohne Tarifgebundenheit des Arbeitgebers

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis auch nach dem Betriebsteilübergang die Regelungen des Bundesmanteltarifvertrags für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind.

Der Rechtsvorgänger der Beklagten betrieb ein Krankenhaus. Die Klägerin war dort in der Küche beschäftigt. Die Küche wurde ausgegliedert und das Arbeitsverhältnis ging auf die Beklagte über. In ihrem Arbeitsvertrag mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten war die Anwendbarkeit des BMT-G dynamisch vereinbart worden, ohne dass die Tarifgebundenheit des früheren Arbeitgebers an den Manteltarifvertrag gegeben war. Die Rechtsnachfolgerin und Beklagte unterfällt dem Geltungsbereich der – teilweise für allgemeinverbindlich erklärten – Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe NRW. Die Vorstanzen haben der Klage stattgegeben und die einzelvertragliche Weitergeltung des BMT-G für rechtens erklärt.

Die Revision des beklagten Arbeitgebers hatte beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Vereinbart ein nicht-tarifgebundener Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Anwendbarkeit des BMT-G, so ist der Manteltarifvertrag auch nach Betriebsübergang auf die Arbeitsverhältnisse anzuwenden, da die Vereinbarung mangels Tarifgebundenheit des Arbeitgebers keine Gleichstellungsabrede darstellt.

Somit unterliegt das Arbeitsverhältnis nach dem Betriebsteilübergang auch den Tarifverträgen für das Hotel- und Gaststättengewerbe NRW, soweit diese für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. Jedoch bleibt der mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten arbeitsvertraglich vereinbarte BMT-G, der für die Klägerin wesentlich günstiger ist, weiterhin gültig.

Mit dem Betriebsteilübergang würde die Fortgeltung des BMT-G nur dann enden, wenn die Vereinbarung im Arbeitsvertrag mit dem Rechtsvorgänger eine Gleichstellungsabrede darstellt. In diesem Fall wäre die dynamische Anwendung auf die Dauer der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers beschränkt. Dies ist hier nicht der Fall, da der Rechtsvorgänger der Beklagten selbst nicht tarifgebunden war.

(BAG, Urteil vom 25. September 2002 - 4 AZR 294/01)

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