Bund und Kommunen
Kirchliche Arbeitsbedingungen nach einem Betriebsübergang
Der Kirchenkreis betrieb einen ambulanten Pflegedienst. Der Pflegedienst wurde 1999 auf die zu diesem Zweck gegründete Beklagte, eine dem Diakonischen Werk von Westfalen angehörende gemeinnützige GmbH, übertragen. Die Klägerin war seit 1991 bei dem Kirchenkreis als Pflegekraft angestellt. Kraft Vereinbarung im Arbeitsvertrag war auf das Arbeitsverhältnis der BAT-KF in der für den Arbeitgeber jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Der BAT-KF wurde und wird von der hierfür zuständigen „Arbeitsrechtlichen Kommission“ auf gliedkirchlicher Ebene als kirchliche Arbeitsrechtsregelung nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz (ARRG) beschlossen. Das Arbeitsverhältnis ist nach § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte meint, ein Jahr nach dem Betriebsübergang seien anstelle des BAT-KF die für das Diakonische Werk der EKD beschlossenen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) anzuwenden. Daher solle die Klägerin für eine begrenzte Zeit nur noch eine aufzehrbare Ausgleichszulage erhalten. Die Klägerin hat ein entsprechendes Angebot der Beklagten zur Änderung des Arbeitsvertrags nicht angenommen. Die Klägerin will festgestellt wissen, dass sich ihr Arbeitsverhältnis auch weiterhin nach dem BAT-KF richtet. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BAT-KF ist auch nach dem Betriebsübergang kraft Vereinbarung im Arbeitsvertrag weiterhin anzuwenden. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich hieran durch den Betriebsübergang nichts geändert. Die AVR haben den BAT-KF weder kirchenrechtlich noch nach staatlichem Recht kraft normativer Geltung verdrängt. Das ARRG beansprucht normative Geltung nur für Arbeitsrechtsregelungen, die auf der Grundlage dieses Gesetzes beschlossen worden sind. Dies trifft für den BAT-KF, nicht aber für die AVR zu.
(BAG, Urteil vom 20.März 2002 - 4 AZR 101/01)