Betriebsübergang bei Neuvergabe des Auftrags zur Personenkontrolle am Flughafen

Nutzt ein neuer Auftragnehmer das von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellte technische Gerät, um die Personenkontrolle am Flughafen wie der bisherige Auftragnehmer weiterzuführen, besteht die Wertschöpfung im Einsatz dieser Arbeitsmittel. Führt der neue Auftragnehmer darüber hinaus die Kontrolltätigkeit unverändert und ohne zeitliche Unterbrechung fort, ist trotz hoheitlicher Auftragsvergabe von einem Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB auszugehen. Auf die eigenwirtschaftliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel und auf Übernahme von Personal kommt es nicht an. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin war beim beklagten Arbeitgeber, der die Kontrollen am Flughafen Köln/Bonn im Auftrag des Bundesministeriums des Inneren (BMI) durchführte, als Sicherheitsagentin beschäftigt. Der Auftrag ist zum Jahresende 2003 vom BMI gekündigt und an das ebenfalls beklagte Unternehmen neu vergeben worden.

Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Ablauf Dezember 2003. Das neu beauftragte Unternehmen setzt Röntgengeräte, Handsonden und andere Geräte ein, welche für die Durchführung des Auftrags vom BMI zwingend zur Verfügung gestellt werden und zuvor von der beklagten Arbeitgeberin genutzt wurden. Das neu beauftragte Unternehmen stellte Anfang 2004 zahlreiche ehemalige Mitarbeiter der beklagten Arbeitgeberin ein. Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung und begehrt die Feststellung, dass zwischen ihr und dem neu beauftragten Unternehmen ein Arbeitsverhältnis zu den zuletzt bei der ehemaligen Arbeitgeberin geltenden Arbeitsbedingungen besteht. Sie meint zu recht, ihr Arbeitsverhältnis sei übergegangen. Beide Beklagten vertraten die Ansicht, einem Betriebsübergang stehe bereits entgegen, dass der Bewachungsauftrag im Wege einer hoheitlichen Vergabe und damit nicht im Rahmen eines Rechtsgeschäfts übertragen worden sei. Im Übrigen seien von dem neu beauftragen Unternehmen keine Geräte oder sonstigen Betriebsmittel übernommen worden. Vielmehr werden lediglich Dienstleistungen an den vom BMI zur Verfügung gestellten und fest installierten Geräten erbracht, ohne diese eigenwirtschaftlich nutzen zu können. Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Nach dem Landesarbeitsgericht gab nun auch das Bundesarbeitsgericht der Klägerin mit ihrer Kündigungsschutzklage recht.

(BAG, Urteil vom 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05)

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