Betriebsübergang im öffentlichen Dienst

Kommt es – wie bei der Arbeitsvermittlung – im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, ist die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit anzunehmen, wenn nicht nur die betreffende Tätigkeit, sondern auch ein nach Zahl und Sachkunde wesentlicher Teil des Personals übernommen wird (BAG, Urteil vom 22. Mai 2014, Aktenzeichen 8 AZR 1069/12).

Der Fall

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang insbesondere über die Voraussetzungen eines Betriebsteilübergangs. Seit 2005 nimmt die beklagte Stadt bestimmte Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II wahr. Sie beauftragte die Beschäftigungsförderung G (BFG), eine kommunale Anstalt öffentlichen Rechts, befristet bis zum 31. Dezember 2010 unter anderem mit den Aufgaben Arbeitsvermittlung und Fallmanagement. Der Kläger war bei der BFG ab März 2005 bis zum 31. Dezember 2010 mit befristeten Arbeitsverträgen als Arbeitsvermittler beschäftigt. Eine gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Befristung zum 31. Dezember 2010 gerichtete Klage war erfolgreich. Seit dem 1. Januar 2011 nimmt die beklagte Stadt die Aufgabe der aktiven Arbeitsvermittlung nach dem SGB II wieder selbst wahr. Es sind 55 neue Stellen vorgesehen, die im Wesentlichen mit Personal von der BFG besetzt werden. Der Kläger ist seit dem 1. Januar 2011 als Fallmanager im Bereich SGB II für die beklagte Stadt tätig, mit der er im August 2010 einen schriftlichen, unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen hatte, in dem eine Probezeit von sechs Monaten vorgesehen ist. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 kündigte die beklagte Stadt unter Berufung auf die vereinbarte Probezeit das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2011. Dagegen wandte sich der Kläger mit einer Kündigungsschutzklage. Es liege ein Betriebsteilübergang vor. Die bei der BFG erbrachte Beschäftigungszeit sei anzurechnen, weshalb die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt sei.

Die Entscheidung

Das BAG hat zugunsten des Klägers entschieden, dass das Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB am 1. Januar 2011 mit allen Rechten und Pflichten auf die beklagte Stadt übergegangen ist und durch die Kündigung vom 14. Juni 2011 nicht beendet worden ist. Im öffentlichen Dienst kommt § 613a Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Richtlinie 2001/23/EG bei einer Übertragung wirtschaftlicher Tätigkeiten – jedoch grundsätzlich nicht bei einer Übertragung von Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse – zur Anwendung. Nach diesen Grundsätzen ist die ehemals bei der BFG bestehende wirtschaftliche Einheit „aktive Arbeitsvermittlung nach dem SGB II“ im Wege des Betriebsteilübergangs am 1. Januar 2011 gemäß § 613a BGB auf die beklagte Stadt übergegangen und dort unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt worden. Diese wirtschaftliche Einheit beinhaltete bei der BFG keine Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Sinne von § 613a BGB und der Richtlinie 2001/23/EG. Die Abteilungen bei der BFG, die sich mit aktiver Arbeitsvermittlung nach dem SGB II befasst haben, sind eine wirtschaftliche Einheit, die identitätswahrend auf die Arbeitgeberin übergegangen ist. Es ist unerheblich, dass die Aufgabenwahrnehmung teilweise staatlichen Stellen obliegt.

Das Fazit

Im Einklang mit der Scattolon-Entscheidung des EuGH vom 6. September 2011, Aktenzeichen C-108/10, stellt auch das BAG klar, dass öffentliche Arbeitgeber § 613a BGB unterfallen können. § 613a Abs. 1 BGB gilt in Verbindung mit der Richtlinie 2001/23/EG sowohl für öffentliche als auch private Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sind danach keine wirtschaftlichen Tätigkeiten. Ein Betriebsübergang ist dann auszuschließen. Dabei ist der Begriff „Behörde“ in Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2001/23/EG nicht auf staatliche Stellen im engen Sinne – in Deutschland insbesondere Bund, Länder und Gebietskörperschaften – begrenzt, sondern umfasst auch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. Demgegenüber gelten Dienste als wirtschaftliche Tätigkeiten, die, ohne dass es sich um die Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt, im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen.

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