Widerspruchsfrist gegen Betriebsübergang beginnt mit ordnungsgemäßer Unterrichtung

Erst dann, wenn eine ordnungsgemäße Unterrichtung über einen Betriebsübergang erfolgt ist, beginnt die Monatsfrist für einen Widerspruch des Arbeitnehmers zu laufen (BAG, Urteil vom 10. November 2011, Aktenzeichen 8 AZR 277/10).

Der Fall

Die Klägerin war in einem Call Center der Beklagten tätig. Am 25. Oktober 2008 unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter schriftlich über einen Betriebsübergang auf eine neue Arbeitgeberin, der schließlich zum 1. Dezember 2008 erfolgte, ohne dass die Klägerin diesem widersprochen hatte. Am 13. Mai 2009 schloss sie mit der neuen Arbeitgeberin einen Vertrag über die Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2009. Die Auflösung sollte mit einer Sonderzahlung sowie einer Abfindung für die Klägerin verbunden sein. Mit Schreiben vom 18. Mai 2009 widersprach die Klägerin schließlich gegenüber der Beklagten dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Dies wies die Beklagte als verspätet zurück. Die Klägerin machte geltend, sie sei nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden, weshalb die Monatsfrist für einen Widersprach nicht zu laufen begonnen habe. Die Klägerin machte den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gerichtlich geltend.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war wirksam auf die neue Arbeitgeberin übergangenen. Der Widerspruch gegen den Übergang wurde von der Klägerin nicht innerhalb eines Monats nach Unterrichtung durch die Beklagte eingelegt und war somit verspätet. Da die Unterrichtung durch die Beklagte über den Betriebsübergang ordnungsgemäß war, begann der Lauf der Monatsfrist bereits mit Zugang der Unterrichtung. Darüber, ob das Widerspruchsrecht durch den Auflösungsvertrag mit der neuen Arbeitgeberin verwirkt gewesen wäre, musste das Gericht daher nicht mehr entscheiden.

Das Fazit

Das BAG hat in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Monatsfrist für einen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung durch den bisherigen Arbeitgeber in Gang gesetzt wird. Gemäß § 613a Abs. 5 BGB ist eine Unterrichtung dann ordnungsgemäß, wenn sie über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für den Arbeitnehmer sowie über die Maßnahmen, die in Bezug auf den Arbeitnehmer geplant sind, informiert. Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall laut BAG vor.

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