Bund und Kommunen
Betriebsübergang: Widerspruch mehrerer Arbeitnehmer
Nach § 613a Absatz 6 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Betriebsübergangs schriftlich widersprechen. Ein sachlicher Grund ist für die Ausübung des Widerspruchs nicht erforderlich. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine Mehrheit von einem Teilbetriebsübergang betroffener Arbeitnehmer gleichzeitig und mit gleich lautenden Schreiben widerspricht. Das Widerspruchsrecht unterliegt jedoch den allgemeinen Schranken der Rechtsordnung und somit der Kontrolle des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB. In diesem Zusammenhang kann es auf die Zweckrichtung oder Zielsetzung des Widerspruchs ankommen. Dient der kollektive Widerspruch lediglich als Mittel zur Vermeidung des Arbeitgeberwechsels, ist er wirksam.
Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen des Zeitungs- und Verlagswesens, seit langen Jahren, zuletzt in der Abteilung Anzeigenverkauf, beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis ist ein Beschäftigungssicherungstarifvertrag anwendbar, der eine betriebsbedingte Kündigung bis zum Ablauf des Tarifvertrages am 30. April 2003 ausschließt. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten beschloss die Arbeitgeberin, die Aufgaben des Anzeigenverkaufs an ein noch zu gründendes Unternehmen fremd zu vergeben. Die Klägerin und 18 ihrer 20 Kollegen widersprachen dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf das Unternehmen, nachdem eine Beratung durch ihre Gewerkschaft stattgefunden hatte. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 25. Juni 2002 außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 30. November 2002. Der Senat hat den Widerspruch der Arbeitnehmer für wirksam gehalten und die der Kündigungsschutzklage stattgebende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.
(BAG, Urteil vom 30. September 2004 - 8 AZR 462/03)