Dienstanweisung zur Gestaltung von Fingernägeln bei Helfenden im Sozialen Dienst rechtmäßig

Ein Verbot seitens der Arbeitgebenden zum Tragen lackierter oder künstlicher (Gel-)Fingernägel für Helfende im Sozialen Dienst kann rechtmäßig sein und unterliegt dem Direktionsrecht der Arbeitgebenden. Wichtig ist, die Grenzen billigen Ermessens zu wahren, indem die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden (Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 21. Februar 2019, Aktenzeichen 1 Ca 1909/18).

Der Fall

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Dienstanweisung zur Gestaltung von Fingernägeln während der Arbeitszeit von Helfenden im Sozialen Dienst. Die Klägerin ist als Helferin im Sozialen Dienst bei der Arbeitgeberin, die Trägerin eines Altenheims ist, tätig. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit steht sie in direktem Kontakt zu den im Heim lebenden Menschen, zudem kommt sie zumindest zeitweise in Berührung mit Lebensmitteln beim Verteilen und gelegentlichen Zubereiten von Speisen. Die Arbeitgeberin erließ eine Dienstanweisung, nach der unter anderem auch allen Mitarbeitenden des Sozialen Dienstes aus hygienischen Gründen untersagt wird, während der Arbeitszeit lange, lackierte oder künstliche (Gel-)Fingernägel zu tragen. Die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt Gelnägel trug, erhob daraufhin Klage. Sie ist der Ansicht, die Beklagte greife mit diesem Verbot erheblich in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Denn sie könne ihre Gelnägel nicht temporär an- und ablegen, so dass sich die Dienstanweisung auch erheblich auf ihr Privatleben und ihr persönliches Erscheinungsbild in ihrer Freizeit auswirke. Ihrer Meinung nach sei das Tragen von speziellen Handschuhen als vorbeugende Maßnahme völlig ausreichend. Die Beklagte hingegen ist der Ansicht, dass sie ihr arbeitgeberseitiges Direktionsrecht wirksam ausgeübt habe. Es sei aus hygienischen Gründen zum Schutz der Heimbewohnenden zwingend erforderlich, nur kurz geschnittene und natürliche Fingernägel zu tragen. Sie beruft sich dabei auf Angaben im Bundesgesundheitsblatt und auf Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Danach verhindern künstliche Nägel oder Nagellack eine Sichtbeurteilung der Nägel und führen zu einer höheren Bakterienbelastung. Zudem stelle auch das Tragen von Handschuhen keine Alternative dar.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Aachen gab der Beklagten Recht und hat die Klage abgewiesen. Die Rechtmäßigkeit der Dienstanweisung beruht auf dem Direktionsrecht der Arbeitgeberin und wurde von dieser in zulässiger Weise ausgeübt. Vorliegend steht das Persönlichkeitsrecht der Klägerin dem Recht auf körperliche Unversehrtheit der Heimbewohnenden entgegen. Denn die Arbeitgeberin hat eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber den ihr anvertrauten Personen. Durch die in der Dienstanweisung angeführten Hygienevorschriften und -standards soll die Gesundheit und das körperliche Wohlbefinden geschützt werden. Nach Auffassung des Gerichts durfte die Arbeitgeberin daher bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen die Angaben und Empfehlungen im Bundesgesundheitsblatt und des Robert-Koch-Instituts zugrunde legen und entsprechend handeln.

Das Fazit

Nicht jede Dienstanweisung ist zulässig. Sie kann jedoch dort zulässig sein, wo Hygiene- oder Sicherheitsgründe dies erfordern. Wichtig ist, dass die Arbeitgebenden hierbei immer die Grenzen billigen Ermessens wahren und stets eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vornehmen. In Betrieben mit einem Betriebsrat ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz in vielen Fällen dessen Zustimmung notwendig.

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