Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit ohne vertragliche Vereinbarung zulässig

Ein Arbeitgeber kann aufgrund seines Direktionsrechts die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der gesetzlichen, kollektivrechtlichen und einzelvertraglichen Grenzen frei anordnen. (BAG, Urteil vom 15. September 2009 - 9 AZR 757/08)

Der Fall

Der Kläger ist seit mehr als 30 Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sieht 40 Wochenstunden sowie Arbeit im Schichtdienst vor. Eine weitere Konkretisierung der Arbeitszeit enthält der Vertrag nicht. Kollektivrechtliche Regelungen sind nicht anwendbar. Über einen Zeitraum von 30 Jahren erbrachte der Kläger seine Arbeitsleistung ausschließlich an Werktagen. Im Jahr 2007 holte die Beklagte beim zuständigen Landratsamt die Genehmigung ein, ihre Arbeitnehmer befristet auch an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen und ordnete in der Folge unter anderem gegenüber dem Kläger Sonn- und Feiertagsarbeit an. Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, dass diese Anordnung nicht rechtmäßig sei, da sein Arbeitsvertrag keine Sonn- und Feiertagsarbeit vorsehe. Er habe außerdem aufgrund der jahrelangen Praxis darauf vertrauen dürfen, auch weiterhin nur an Werktagen arbeiten zu müssen.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger ist verpflichtet, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, da die entsprechende Anordnung vom Direktionsrecht des Arbeitgebers aus § 106 Satz 1 Gewerbeordnung gedeckt ist. Dieses Direktionsrecht beinhaltet das Recht des Arbeitgebers, die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage frei festzulegen. Er muss dabei allerdings die gesetzlichen, kollektivvertraglichen und einzelarbeitsvertraglichen Regelungen beachten. Die gesetzlichen Vorgaben wurden im vorliegenden Fall durch das Einholen einer Ausnahmebewilligung für die Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 13 Abs. 4 oder 5 Arbeitszeitgesetz eingehalten. Kollektivvertragliche Regelungen – also Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen – sind auf das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht anwendbar. Sein Arbeitsvertrag enthält bezüglich der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage keine konkreten Vereinbarungen. Somit war hier die Festlegung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber überlassen. Auch die Tatsache, dass der Kläger über einen Zeitraum von 30 Jahren nur an Werktagen arbeiten musste, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis. Hierfür müssten weitere besondere Umstände gegeben sein, die eine zukünftige Beschränkung auf Arbeit an Werktagen erkennen ließen.

Das Fazit

Aufgrund seines Direktionsrechts kann der Arbeitgeber grundsätzlich die Leistungspflicht des Arbeitnehmers nach Zeit, Ort und Art der Leistung festlegen. Er muss sein Direktionsrecht allerdings nach billigem Ermessen ausüben, also die Umstände des Einzelfalls und die Interessen des Arbeitnehmers in seine Überlegungen mit einbeziehen. Das Direktionsrecht kann durch Gesetze, Tarifverträge, Dienst- oder Betriebsvereinbarungen sowie durch Einzelarbeitsverträge eingeschränkt sein. Im vorliegenden Fall war eine Einschränkung bezüglich der Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit nicht gegeben. Im Öffentlichen Dienst darf die Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit im Geltungsbereich von TVöD und TV-L nur dann erfolgen, wenn eine begründete dienstliche oder betriebliche Notwendigkeit besteht. Hier ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers also insofern eingeschränkt, als dass zur Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit neben der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine begründete dienstliche oder betriebliche Notwendigkeit vorliegen muss.

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