Bund und Kommunen
Altersdiskriminierung bei Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw
Die Anrechnung von Einkommenserhöhungen auf die Einkommenssicherungszulage nach § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) führt zu einer unmittelbaren Benachteiligung von jüngeren gegenüber älteren Beschäftigten, soweit bei einer Beschäftigungszeit von weniger als 25 Jahren nach der Vollendung des 55. Lebensjahrs differenziert wird (BAG, Urteil vom 18. Februar 2016, Aktenzeichen 6 AZR 700/14).
Der Fall
Die 1968 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit September 1988 in der Bundeswehrverwaltung beschäftigt. Aufgrund von Umstrukturierungen fiel sie unter den TV UmBw und hat seit dem 1. Juli 2007 einen Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw. Die danach gewährte persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. Sie verringert sich jedoch bei Beschäftigten, die noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um ein Drittel des Erhöhungsbetrags. Bei Vollendung des 55. Lebensjahrs unterbleibt eine solche Kürzung. In dieser Differenzierung sah die Klägerin eine unzulässige Diskriminierung jüngerer Beschäftigter und einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie verlangt für die Zeit bis zum 28. Februar 2012 die Zahlung der Differenzvergütung und eine Gleichstellung mit den begünstigten Beschäftigten. Bezüglich der Folgezeit bis zum 31. August 2013 begehrt sie die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung der Beklagten.
Die Entscheidung
Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG zum Teil Erfolg. Die Leistungsklage auf Zahlung der Differenzvergütung ist wegen der Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist unbegründet. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die beantragte Feststellung. Zwar sind die einschlägigen Tarifregelungen gemäß § 7 Abs. 2 AGG nur insoweit unwirksam, als sie nach der Vollendung des 55. Lebensjahrs differenzieren. Die in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer angeordnete Verringerung behält als in sich geschlossene und sinnvolle Regelung ihre Wirksamkeit. Damit wäre im Fall der Klägerin eine Verringerung der Zulage um ein Drittel des Erhöhungsbetrags berechtigt gewesen. Für die allein streitgegenständliche Vergangenheit kann die Klägerin aber zur Beseitigung der Diskriminierung eine so genannte Anpassung nach oben verlangen, da den Begünstigten die unverringert gezahlte Zulage nachträglich nicht mehr entzogen werden kann.
Das Fazit
Tarifvertragliche Anknüpfungspunkte an das Alter stellen in der Regel eine Diskriminierung dar. So führt auch die Anrechnung der Einkommenserhöhungen auf die Einkommenssicherungszulage nach § 6 TV UmBw zu einer unmittelbaren Benachteiligung von jüngeren gegenüber älteren Beschäftigten. Es ist auch kein legitimes Ziel im Sinne des § 10 AGG ersichtlich, welches eine derartige Benachteiligung rechtfertigen könnte. Siehe hierzu auch die Rechtsprechung des BAG, Urteil vom 15. November 2012, Aktenzeichen 6 AZR 359/11.