Bund und Kommunen
„Digital Native“ ist Altersdiskriminierung
Die Formulierung „Digital Native“ in einer Stellenanzeige ist ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters (Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 18. Januar 2024, Aktenzeichen 8 Ca 191/23).
Der Fall
Der im Jahr 1972 geborene Kläger hatte sich auf eine Stelle als „Manager Corporate Communication (m/w/d) Unternehmensstrategie in Vollzeit“ bei der Beklagten beworben, die mit Sportartikeln handelt. Die Stellenanzeige enthielt die Formulierung: „Als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Daten-getriebenen PR, des Bewegtbilds […] zu Hause.“ Er erhielt eine Absage. Sodann machte der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) mit der Begründung geltend, er sei durch die Absage wegen seines Alters diskriminiert worden.
Die Entscheidung
Das Gericht sah dies auch so und sprach dem Kläger eine Entschädigung von 1,5 Monatsentgelten zu. Nach Ansicht des Gerichts bezeichnet der Begriff „Digital Native“ Angehörige einer Generation, die mit digitalen Technologien aufgewachsen ist. Der Begriff meine also gerade nicht, dass Betreffende sichere Kenntnisse auf diesen Gebieten erworben hätten, sondern schließe Personen vorangehender Generationen aus. Wäre es der Beklagten nur um die Fähigkeiten gegangen, hätte sie den Begriff „Digital Native“ auch weglassen können. Indem sie den Begriff verwendete, habe sie in der Stellenanzeige direkt auf das Alter der Bewerbenden abgestellt. Darin liege ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters, das die Beklagte vor Gericht auch nicht entkräften konnte.
Das Fazit
Das Urteil überzeugt. Wenn Arbeitgebende eine Stelle besetzen wollen, für die ein sicherer Umgang mit digitalen Technologien erforderlich ist, können sie das selbstverständlich in der Stellenanzeige so ausweisen. Warum älteren Beschäftigten von Vornherein diese Fähigkeiten nicht zugetraut werden sollten, erschließt sich nicht. Dieser Art von Vorurteilen zu begegnen, ist gerade Ziel des AGG.