Bund und Kommunen
Altersdiskriminierung im BAT – Vergütungsstaffelung nach Lebensalter ist unzulässig
Die Lebensaltersstufen im Vergütungssystem des BAT stellen eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Altersdiskriminierung dar und sind deshalb unzulässig. Auch Arbeitnehmer jüngeren Alters haben daher einen Anspruch auf Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe. Dies gilt allerdings nur für die Grundvergütung und nicht für den Ortszuschlag. (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. September 2008 -20 Sa 2244/07)
Der Fall
Der Kläger ist beim beklagten Land Berlin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet über den so genannten Anwendungstarifvertrag noch der BAT Anwendung. Der Kläger ist aufgrund seines Alters in der Lebensaltersstufe 39 der Vergütungsregelung eingruppiert. Diese Vergütungsregelung baut auf Lebensaltersstufen auf und führt alle zwei Jahre zu einer Erhöhung der Vergütung, bis die höchste Lebensaltersstufe, nämlich 47 erreicht ist. Mit seiner Klage begehrte er Vergütung auf der Grundlage der höchsten Lebensaltersstufe, obwohl er noch keine 47 Jahre alt ist. Er machte geltend, dass die Bezahlung nach Lebensaltersstufen eine nach dem AGG unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters darstelle. Gleiches gelte auch für den Ortszuschlag.
Die Entscheidung
Die Klage hatte teilweise Erfolg.
Dem Kläger steht die begehrte Grundvergütung nach Maßgabe der höheren Lebensaltersstufe zu, nicht aber ein entsprechend höherer Ortszuschlag. Die aufsteigenden Lebensaltersstufen des Vergütungssystems des BAT stellen eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters dar und verstoßen deshalb gegen das AGG. Denn nach dem geltenden System wird allein auf der Grundlage des Lebensalters eine unterschiedliche Vergütung gewährt. Dies ist unwirksam, so dass die Beklagte dem Kläger die höhere Grundvergütung schuldet.
Das Fazit
Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Das Land Berlin hat angekündigt, Revision einzulegen. Ohne die Rechtskraft des Urteils abzuwarten, ist denjenigen Beschäftigten, die als Angestellte dem BAT unterliegen, anzuraten, ihre Ansprüche auf Zahlung der Grundvergütung aus der höchsten Lebensaltersstufe gegenüber dem Arbeitgeber unverzüglich geltend zu machen. Damit kann sicher gestellt werden, dass kein Beschäftigter seine Ansprüche verliert, sofern das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts bestätigt.