Bund und Kommunen
Kein Entschädigungsanspruch bei einer rechtsmissbräuchlichen Bewerbung
Liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten seitens Bewerbenden vor, so besteht kein Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dies ist der Fall, wenn Bewerbende sich nicht um der ausgeschriebenen Stelle wegen bewerben, sondern zu dem Zweck, eine Entschädigungszahlung bei den Arbeitgebenden geltend zu machen (Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 23. Oktober 2019, Aktenzeichen 5 Ca 1201/19).
Der Fall
Die Beklagte suchte einen „Fachanleiter aus den Bereichen Küche / Hauswirtschaft / Nähen“ und veröffentlichte ein entsprechendes Stellenangebot. Der Kläger bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle und wies darauf hin, dass er Rentner sei und um ein Gehaltsangebot auf Vollzeitbasis bitte. Zudem gab er an, dass der Ausbildungsbereich Nähen von ihm nicht erbracht werden kann und er von der Beklagten, aufgrund der befristeten Stelle, ein Appartement in nächster Betriebsnähe benötigt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass er nicht in die engere Auswahl einbezogen wird, und lud ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein. Der Kläger erhob daraufhin Klage und forderte von der Beklagten eine Entschädigungszahlung in Höhe von rund 11.000 Euro. Er behauptet unter anderem, dass die Beklagte ihn aufgrund seines Alters zurückgewiesen habe. Die Beklagte bestreitet diesen Vorwurf. Sie führt aus, dass die Stellenbeschreibung von den Bewerbenden eine Berufsausbildung als Köchin / Koch oder Hauswirtschafterin / Hauswirtschafter sowie die Qualifikation als Fachanleiterin / Fachanleiter aus den Bereichen Küche, Hauswirtschaft und Nähen erfordert. Die Beklagte habe daher nur diejenigen zum Vorstellungsgespräch eingeladen, die sämtliche fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Kläger habe die Qualifikation Fachanleiter Nähen nicht erfüllt und zudem die Stellung eines Appartements in nächster Betriebsnähe gefordert. Aus diesen Gründen sei er nicht in die engere Auswahl gekommen.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht Bonn hat die Klage abgewiesen, da der Kläger schon keine Indizien dargelegt hat, die für eine Diskriminierung wegen seines Alters sprechen. Denn die von der Beklagten aufgestellten Anforderungen enthalten weder eine unmittelbare Altersangabe, noch sind sie „untrennbar“ mit einem bestimmten Alter verbunden. Die lediglich pauschale Berufung des Klägers auf sein Alter kann daher für sich allein keine Vermutung für eine Benachteiligung wegen dieses Grundes begründen. Aber selbst wenn die Beklagte den Kläger wegen seines Alters benachteiligt hätte, stünde ihm nach Auffassung des Gerichts kein Entschädigungsanspruch zu, da er sich gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich verhalten hat. Denn der Kläger hat sich nur bei der Beklagten beworben, um die formale Position eines Bewerbers gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen und dann im Nachgang eine Entschädigung einzufordern. Dies lässt sich anhand von objektiven Indizien aus dem Bewerbungsanschreiben des Klägers schlussfolgern. So enthält das Bewerbungsanschreiben zum Beispiel keinerlei Ausführungen zu den Qualifikationen des Klägers oder seiner Motivation für die Bewerbung. Er beschränkt sich lediglich darauf klarzustellen, was er gerade nicht kann. Ferner geht das Gericht davon aus, dass der Kläger mit seiner Forderung eines von der Beklagten zu stellenden, in nächster Betriebsnähe gelegenen Appartements eine Absage geradezu heraufbeschwören wollte.
Das Fazit
Der gesetzlich verankerte Gleichbehandlungsgrundsatz ist eine wichtige Errungenschaft, der jedoch zu Recht dort seine Grenzen findet, wo er als Vorwand dient, sich rechtsmissbräuchlich materiell bereichern zu wollen.