Altersdiskriminierung durch altersabhängige Schichtfreizeittage

Beruht die altersdiskriminierende Wirkung einer Regelung ausschließlich auf einer Altersstaffelung, kann der Gleichbehandlungsgrundsatz nur dadurch gewahrt werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie diejenigen, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen (BAG, Urteil vom 27. April 2017, Aktenzeichen 6 AZR 119/16). 

Der Fall

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahr 1988 beschäftigt. Ab 1994 galt für das Arbeitsverhältnis ein Manteltarifvertrag, in dem ein nach Lebensalter gestaffelter Anspruch auf bis zu zwölf Schichtfreizeittage ab dem 51. Lebensjahr vorgesehen war. Dieser Manteltarifvertrag galt bis Februar 2005. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger 37 Jahre alt. Ihm standen deshalb sechs Schichtfreizeittage zu. Im Jahr 2005 sowie im Jahr 2012 traten jeweils neue Manteltarifverträge in Kraft, die die bisherigen Ansprüche auf Schichtfreizeittage als Besitzstand festschrieben. Im Jahr 2013 machte der Kläger geltend, dass ihm zwölf Schichtfreizeittage zustünden, da die als Besitzstand fortgeltenden Regelungen altersdiskriminierend seien. Diese Diskriminierung sei durch eine „Anpassung nach oben“ zu beseitigen. Die Altersstaffelung diene nicht dem Gesundheitsschutz. Die Beklagte wandte ein, dass die Altregelung aus der Zeit vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) stamme. Sie dürfe daher nicht am AGG gemessen werden. Die Besitzstandsregelungen knüpften nicht an das Lebensalter, sondern an die Betriebszugehörigkeit zu einem bestimmten Stichtag an.  

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf sechs zusätzliche Schichtfreizeittage, da die Altersstaffelung gegen das Benachteiligungsverbot aufgrund des Alters aus § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG verstößt. Hierbei ist nicht entscheidend, dass die Regelung über die Altersstaffelung vor Inkrafttreten des AGG getroffen wurde. Es kommt auf den Zeitpunkt des benachteiligenden Verhaltens an. Die Altersstaffelung benachteiligt den Beschäftigten unmittelbar wegen seines Alters. Sie wird durch die Besitzstandsregelungen fortgeschrieben. Die anspruchsbegründenden Regelungen stellen auf das Lebensalter und nicht auf die Betriebszugehörigkeit ab. Die Ungleichbehandlung ist auch nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Dies wäre beispielsweise der Schutz älterer Beschäftigter, etwa durch zusätzliche Urlaubstage. Vorliegend ist jedoch nicht erkennbar, dass die vereinbarte Altersstaffelung den Schutz älterer Beschäftigter bezweckt, da kein weiteres Ansteigen der Schichtfreizeittage ab dem 51. Lebensjahr vorgesehen ist. Auch die Wahrung eines Besitzstands kann eine Benachteiligung wegen des Alters rechtfertigen, jedoch nur für einen Übergangszeitraum. Die Besitzstandsregelungen sollen hier jedoch nicht nur für einen Übergangszeitraum gelten. Die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung kann im vorliegenden Fall nur mit einer Anpassung des Anspruchs „nach oben“ beseitigt werden. 

Das Fazit

Das BAG stellt unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des EuGH dar, unter welchen Voraussetzungen eine Diskriminierung wegen des Alters gerechtfertigt sein kann. Eine Besitzstandswahrung kann beispielsweise nur dann als Rechtfertigung dienen, wenn ein diskriminierendes System nach einer Übergangszeit durch ein diskriminierungsfreies ersetzt wird. Als Beispiel hierfür führt das BAG den Übergang von BAT zu TVöD im öffentlichen Dienst an. Die dort vereinbarten Überleitungsregelungen sahen nach einer zeitlich befristeten Übergangsphase eine Entwicklung des Entgelts anhand der Kriterien des TVöD vor, zu denen das Lebensalter nicht gehört. Des Weiteren stellt das BAG klar, dass die Unwirksamkeit einer begünstigenden Regelung auch zu einer Anpassung „nach unten“ führen könnte, wenn nach der Eliminierung der diskriminierenden Regelung ein gültiges Bezugssystem verbleibt.

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