Bund und Kommunen
Stellenausschreibung nur für Sportlehrerin – diskriminierend?
Bewirbt sich ein Mann auf eine ausschließlich für Frauen ausgeschriebene Position als Sportlehrerin und erhält aufgrund seines Geschlechts eine Absage, hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Diskriminierung (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 20. November 2018, Aktenzeichen 7 Sa 95/18).
Der Fall
Der Kläger bewarb sich im Juni 2017 bei der Beklagten, einer bayerischen Privatschule, auf eine Stellenanzeige als Sportlehrer. Das Stellenangebot richtete sich jedoch nur an weibliche Lehrkräfte, sodass der Kläger eine Absage aufgrund seines Geschlechts erhielt. Nachdem die Beklagte eine Forderung des Klägers auf Entschädigung wegen Diskriminierung abgelehnt hatte, reichte er Klage ein. Er macht geltend, eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts würde gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen, da die Tätigkeit als Sportlehrer geschlechtsneutral sei. Ausnahmen wegen spezieller beruflicher Anforderungen seien nicht gegeben. Insbesondere ein mögliches Unbehagen bei Hilfestellungen im Sportunterricht (zum Beispiel beim Geräteturnen) durch Körperkontakt kann Schüler / -innen sowie Lehrer / -innen gleichermaßen treffen. Wenn es danach geht, meint der Kläger, dürfte es auch keine Frauenärzte, Bademeister und männlichen Masseure geben. Die Beklagte macht geltend, dass sie bei einer Einstellung des Klägers gegen den staatlichen Lehrplan, wonach an bayerischen Schulen der Sportunterricht getrennt nach Geschlechtern durchgeführt wird, verstoßen hätte. Zudem ist Körperkontakt bei Hilfestellungen unumgänglich. Sich daraus möglicherweise ergebende Konflikte werden bei weiblichen Sportlehrerinnen von vornherein ausgeschlossen. Das Arbeitsgericht hatte die Klage bereits deshalb abgewiesen, weil der Kläger aufgrund bayerischer Bestimmungen den Sportunterricht gar nicht beziehungsweise nur mit einer Ausnahmegenehmigung hätte durchführen können.
Die Entscheidung
Die Berufung des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg. Zwar liegt nach Ansicht des Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg eine unmittelbare Benachteiligung des Klägers nach dem AGG vor, allerdings ist die unterschiedliche Behandlung wegen der hier erforderlichen beruflichen Anforderungen ausnahmsweise zulässig. Danach stellt das Geschlecht bei Sportlehrern ein Merkmal dar, von dem die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit – hier des Sportunterrichts – abhängen kann. Das Gericht hat vor allem auf den im Rahmen von Hilfestellungen notwendigen Körperkontakt im Sportunterricht abgestellt. Dieser kann für Schülerinnen, insbesondere ab dem Beginn der Pubertät, ein verstärktes Schamgefühl auslösen. Auch kann einer derartigen Berührung eventuell mehr Bedeutung zugemessen werden als tatsächlich beabsichtigt und es dadurch zu Missverständnissen kommen. Aus diesem Grund kommt das Gericht zu dem Schluss, dass ein ordnungsgemäßer Sportunterricht bei Mädchen auch voraussetzt, dass dieser durch eine weibliche Lehrkraft durchgeführt wird.
Das Fazit
Grundsätzlich sollen durch die Bestimmungen des AGG Benachteiligungen aus den verschiedensten Gründen verhindert oder beseitigt werden. Es kann jedoch Gründe geben, wie im vorliegenden Fall wegen beruflicher Anforderungen, die eine Ausnahmeregelung zulassen. Unterschiedliche Behandlungen sind zum Beispiel auch möglich wegen der Religion oder der Weltanschauung oder auch wegen des Alters. Allerdings sind die Voraussetzungen für eine ungleiche Behandlung im Einzelfall immer genau vorab zu prüfen.