Bund und Kommunen
Stichtagsregelung beim Zeitaufstieg von Gesamtschullehrern
Der Kläger ist angestellter Lehrer an einer Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen. Als so genannter Kombinierer verfügt er über die Lehrbefugnisse für die Sekundarstufen I und II und wird arbeitsvertraglich gemäß der Lehrerrichtlinien der TdL nach Vergütungsgruppe III BAT vergütet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers begann am 10. August 1998. Ende 2000 verabschiedete das Land ein Überleitungsgesetz. Dieses sieht für entsprechende Beamte, die spätestens im Schuljahr 1996/97 eingestellt worden sind (Stichtagsregelung), die Überleitung in die Besoldungsgruppe A 13 vor. Für die Kombinierer im Angestelltenverhältnis bestimmt ein Erlass des Landes, diese unter den inhaltsgleichen Voraussetzungen des Überleitungsgesetzes mit Wirkung von 2002 an in die vergleichbare Vergütungsgruppe II a BAT überzuleiten.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger vom Land Zahlung nach dieser Vergütungsgruppe ab 2002. Das BAG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger erfüllt nicht die im Überleitungsgesetz aufgestellte Voraussetzung der Einstellung „spätestens im Schuljahr 1996/97“. Die Regelungen des Überleitungsgesetzes mit ihren Differenzierungen zwischen Gymnasiallehrern einerseits und Gesamtschullehrern andererseits sowie innerhalb der Gruppe der Gesamtschullehrer nach ihrem Eintrittsdatum verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG. Der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum. Die unterschiedliche Vergütung von Lehrern nach der Schulform und der Dauer ihrer Tätigkeit lassen sich auf einleuchtende Gründe von hinreichendem Gewicht zurückführen. Ebenso wenig verstößt die Eingruppierung der angestellten Lehrer entsprechend den Regelungen des Überleitungsgesetzes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser greift nicht ein in den Fällen des bloßen Normenvollzugs. Um einen solchen handelt es sich bei der Höhergruppierung der angestellten Lehrer nach Maßgabe des Überleitungsgesetzes, so das BAG. Denn dazu war das beklagte Land nach den Lehrerrichtlinien ohnehin verpflichtet.
(BAG, Urteil vom 6. Juli 2005 - 4 AZR 42/04)