Eingruppierung einer Beschäftigten im sozialpsychiatrischen Dienst als „sonstige Beschäftigte“ mit entsprechender Tätigkeit

Im hier vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Feststellungen dazu getroffen, wann „sonstige Beschäftigte“ über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen können (BAG, Urteil vom 5. Mai 2021, Aktenzeichen 4 AZR 666/19).

Der Fall

Die Klägerin ist seit 2009 im Gesundheitsamt des Beklagten beschäftigt. Neben einem Abschluss als staatlich anerkannte Kinderkrankenschwester absolvierte sie eine Weiterbildung als Betriebsschwester für den Erwachsenenbereich und verfügt zudem über einen Abschluss als staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit. Darüber hinaus wurde sie auf Antrag des Beklagten im Jahr 2010 als Fachkraft für den sozialpsychiatrischen Dienst anerkannt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD / VKA Anwendung. Die Klägerin übt seit 2014 eine Tätigkeit im sozialpsychiatrischen Dienst des Beklagten aus und trifft hier unter anderem Entscheidungen über die zwangsweise Unterbringung psychisch kranker Menschen. Die Stellen- / Dienstpostenbeschreibung für die Klägerin, die im März 2017 erstellt wurde, weist für Tätigkeiten im sozialpsychiatrischen Dienst einen Arbeitszeitanteil von 55 v. H., für solche im amtsärztlichen Dienst von 45 v. H. aus. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Tätigkeit der Klägerin an sich – unter Außerachtlassung der hierfür erforderlichen Qualifikation – den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe (EG) S 14 TVöD / VKA unterfällt. Vergütet wird die Klägerin nach der EG S 8b TVöD / VKA. Im Juni 2017 begehrt die Klägerin bei dem Beklagten schriftlich zunächst eine Eingruppierung in die EG S 12 und später sodann in die EG S 13 TVöD / VKA. Sie ist der Ansicht, dass sie die höhere EG beanspruchen könne, weil ihre Tätigkeit unstreitig die Anforderungen der EG S 14 TVöD / VKA erfüllt. Da sie jedoch nicht über die für eine solche Eingruppierung erforderliche staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin verfüge, sei die EG S 13 TVöD / VKA als die nächst niedrigere EG maßgebend. Dies ergebe sich sowohl vor als auch nach Einführung der neuen Entgeltordnung (EntgeltO) im Hinblick auf Nr. 4 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT und Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Anlage 1 – EntgeltO (VKA) zum TVöD / VKA. In jedem Fall aber, so die Auffassung der Klägerin, habe sie einen Anspruch, nach der EG S 12 TVöD / VKA vergütet zu werden, denn sie übe schwierige Tätigkeiten aus und sei als sonstige Beschäftigte im Tarifsinn anzusehen. Der Beklagte hingegen ist der Ansicht, dass die Klägerin zutreffend in die EG S 8b eingruppiert sei. Unter anderem fehle ihr die geforderte Ausbildung, so dass sie in der EG eingruppiert sei, die für Beschäftigte „in der Tätigkeit von“ vorgesehen ist. Für eine „sonstige Beschäftigte“ im Sinne der EG S 12 TVöD / VKA verfüge die Klägerin im Vergleich zu einer Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin mit staatlicher Anerkennung nicht über gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten. Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Entscheidung

Das BAG sah die Revision nur insoweit als begründet an, als dass die Klägerin eine Vergütung nach EG S 12 TVöD / VKA beansprucht. Dem Vortrag der Klägerin hinsichtlich der begehrten Eingruppierung in die EG S 13 folgt das Gericht nicht. Dagegen sprechen die von den Tarifvertragsparteien gewählte Tarifregelung, die Tarifhistorie sowie der Wortlaut selbst. Jedoch habe das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen bezüglich des weiteren Vorbringens der Klägerin nicht hinreichend geprüft, ob diese die Eingruppierungsmerkmale der EG S 12 TVöD / VKA erfülle, weil sie als „sonstige Beschäftigte“ anzusehen sei. Zunächst wurden vom LAG Sachsen keine Feststellungen zu den durch die Klägerin auszuübenden Tätigkeiten getroffen und entsprechende Arbeitsvorgänge bestimmt. Die Tätigkeit im sozialpsychiatrischen Dienst ist nach Ansicht des BAG wohl als ein Arbeitsvorgang anzusehen und mit einem Zeitanteil von 55 v. H. insoweit für die Eingruppierung maßgeblich. Darüber hinaus erfordert die Eingruppierung als „sonstige Beschäftigte“, dass diese über gleichwertige Fähigkeiten und Kenntnisse, wie eine staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin, verfügen muss. Ein Wissen und Können, wie es durch diese Ausbildung erlangt wird, ist nicht erforderlich, aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets. Ein eng begrenztes Teilgebiet reicht somit nicht aus. Die auszuübende Tätigkeit kann hier einen Rückschluss auf Erfahrungen und Fähigkeiten der Beschäftigten zulassen, wenn diese eine „entsprechende Tätigkeit“ ausübt. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat – nach Ansicht des BAG – die Vorinstanz weder die von der Klägerin erworbenen Fachkenntnisse (weitere Abschlüsse und Weiterbildungen), noch ihre tatsächliche Tätigkeit in die Bewertung einbezogen. Denn schließlich gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass es sich um eine hoch qualifizierte Tätigkeit handelt, die eigentlich sogar der EG S 14 unterfällt und somit von einer ausgebildeten Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin ausgeübt wird. Das spricht also dafür, dass der Klägerin diese Tätigkeiten übertragen wurden, weil sie über die entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, so das BAG. Hier ist jedoch eine weitere Sachaufklärung durch das LAG Sachsen erforderlich. Das BAG hat das Urteil in diesem Umfang aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Das Fazit

Hinsichtlich der richtigen Eingruppierung kommt es somit auf viele Faktoren an. Gerade bei dem unbestimmten Rechtsbegriff „sonstige Beschäftigte“ müssen die erworbenen Fachkenntnisse und die tatsächlich auszuübende Tätigkeit der Beschäftigten mit in eine Bewertung einbezogen werden.

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