Bund und Kommunen
Keine Einbeziehung der AiP-Zeiten für den Stufenaufstieg bei den Unikliniken
Die Zeiten, die ein Arzt als Arzt im Praktikum absolviert hat, müssen nicht zwingend für den Stufenaufstieg innerhalb der Entgeltgruppen berücksichtigt werden. Der TV-Ä/TdL sieht eine Einbeziehung nicht vor. (BAG, Urteil vom 23. September 2009 - 4 AZR 382/08)
Der Fall
Die Klägerin arbeitete vom 1. Juli 2001 bis zum 31.Dezember 2002 in der Universitätsklinik der Beklagten als Arzt im Praktikum (AiP). Nach ihrer Zulassung als Ärztin im Jahr 2003 hat sie im selben Krankenhaus weitergearbeitet. Seit Inkrafttreten des TV-Ärzte/TdL (TV-Ä) am 1. Juli 2006 wurde die Klägerin nach Entgeltgruppe Ä1 Stufe 4 vergütet. Mit ihrer Klage macht sie geltend, in Stufe 5 eingeordnet zu werden. Dies würde für sie 300 Euro mehr Entgelt pro Monat bedeuten. Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Tätigkeit als AiP bei der Beklagten müsse bei der Stufenfindung mit berücksichtigt werden.
Die Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten als AiP ist nach dem für die Klägerin geltenden TV-Ä nicht möglich. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ä werden nur Zeiten ärztlicher Tätigkeit bei den Stufenaufstiegen angerechnet. Ärztliche Tätigkeiten können aber nur solche Tätigkeiten sein, die geleistet werden, nachdem die Approbation erteilt wurde. Alle anderen Zeiten können berücksichtigt werden, müssen aber nicht zwingend in die Stufenlaufzeiten mit einfließen. Das BAG begründet seine Entscheidung auch damit, dass eine ausdrückliche Regelung zur Einbeziehung von AiP-Zeiten im TV-Ä für die kommunalen Arbeitgeber enthalten ist, wohingegen eine solche Regelung auf Länderebene fehlt. Daraus folgert das BAG, dass die Tarifvertragsparteien dies bewusst ausklammern wollten, als sie den TV-Ä abgeschlossen haben.
Das Fazit
Der regelmäßige Stufenaufstieg ist ein zentrales Element der Tarifverträge im Öffentlichen Dienst und bestimmt unmittelbar die Höhe des Entgelts. Die Tarifvertragsparteien sind in ihrer Entscheidung darüber, welche Zeiten sie bei den Stufenaufstiegen anerkennen wollen, weitgehend frei. Hier können sich Arbeitgeber und Gewerkschaften für die Anerkennung der AiP Zeit oder dagegen entscheiden. Beim TV-Ä für die kommunalen Krankenhäuser werden AiP-Zeiten anerkannt. Beim TV-Ä auf Länderebene haben die Tarifvertragsparteien sich dagegen entschieden. An diese Entscheidung sind auch die Gerichte gebunden.