Fragerecht bei Einstellung in den Justizvollzugsdienst

Verurteilungen, die im Bundeszentralregister getilgt sind, braucht ein Stellenbewerber auf die pauschale Frage nach dem Vorliegen von Vorstrafen auch dann nicht anzugeben, wenn er sich um eine Stelle im Justizvollzugsdienst bewirbt (BAG, Urteil vom 20. März 2014, Aktenzeichen 2 AZR 1071/12).

Der Fall

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Anfechtung und einer ordentlichen Kündigung eines Arbeitsvertrags. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-L Anwendung. Der im Mai 1982 geborene Kläger hat sich im Januar 2010 um eine Stelle im allgemeinen Justizvollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen beworben. Dabei gab er in einem Formular auch die Erklärung ab, dass er nicht vorbestraft sei und gegen ihn auch kein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen sei. Auch sein Führungszeugnis enthielt keinen Eintrag. Im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung erfuhr das beklagte Land, dass der Kläger im Juli 2003 zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten wegen Körperverletzung und Betrugs verurteilt worden war. Die Vollstreckung der Strafe war zur Bewährung ausgesetzt worden. Darüber hinaus wurde bekannt, dass zwischen 2007 bis 2009 insgesamt acht Ermittlungsverfahren gegen ihn unter anderem wegen des Verdachts auf Körperverletzung, Diebstahl und Hausfriedensbruch liefen. Alle strafrechtlichen Verfahren wurden jedoch eingestellt. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Januar 2011. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 focht es den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Kläger habe Fragen zu seiner Person in einem für seine Beschäftigung elementaren Bereich falsch beantwortet. Dagegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung

Das BAG gab dem Kläger recht und erklärte die Kündigung für unwirksam. Das beklagte Land war auch nicht zur Anfechtung des Arbeitsvertrags berechtigt. Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies erfordert. Auch die Frage nach noch laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann – je nach den Umständen – zulässig sein. Das Verschweigen von Tatsachen, nach denen nicht gefragt wurde, stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich dieser Tatsachen eine Offenbarungspflicht besteht. Die Verurteilung aus dem Jahr 2003 war im Bundeszentralregister getilgt, als sich der Kläger beim beklagten Land bewarb. Er musste die an ihn gerichteten Fragen und erbetenen Erklärungen nicht so verstehen, dass er Auskunft auch über tilgungsreife oder getilgte Vorstrafen geben sollte. Das beklagte Land hatte kein berechtigtes Interesse an der Offenbarung entsprechender Verurteilungen. Nach § 53 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) darf sich der Verurteilte gegenüber Behörden und Privatpersonen als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen oder wenn sie zu tilgen ist. Derartige Verurteilungen braucht der Bewerber bei gegenständlich nicht eingeschränkten Fragen nach Vorstrafen selbst dann nicht zu offenbaren, wenn er eine Tätigkeit im allgemeinen Justizvollzugsdienst anstrebt.

Das Fazit

Handelt es sich um Bewerbungen für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, sind bei der vorzunehmenden Abwägung die Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen erscheint es erwägenswert, den öffentlichen Arbeitgeber als berechtigt anzusehen, Bewerber für eine Tätigkeit im Justizvollzugsdienst ohne gegenständliche Einschränkung nach Vorstrafen zu fragen. Strafrechtliche Verurteilungen sind unabhängig von dem ihnen zugrunde liegenden Delikt geeignet, Zweifel an der Rechtstreue und damit der Eignung des Bewerbers zu begründen. Nach Auffassung des BAG spricht jedoch angesichts der in §§ 51 bis 53 BZRG getroffenen Wert-entscheidungen des Gesetzgebers einiges dafür, ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse des öffentlichen Arbeitgebers Informationen über getilgte oder tilgungsreife Vorstrafen des Stellenbewerbers einzuholen, generell zu verneinen. Die Fragen oder die erbetene Erklärung müsste sachlich auf Taten oder auf Deliktsbereiche begrenzt werden, die potentiell geeignet erscheinen, eine Ausnahme vom Verbot des § 51 Abs. 1 BZRG zu rechtfertigen.

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