Volles Elterngeld nach vorangegangener Fehlgeburt

Für die Berechnung des Elterngelds nach der Geburt eines Kindes macht es keinen Unterschied, ob eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend- oder einer Fehlgeburt geendet hatte, wenn die Schwangere im Anschluss an die Schwangerschaft an einer Depression erkrankt und arbeitsunfähig wird (BSG, Urteil vom 16. März 2017, Aktenzeichen B 10 EG 9/15 R).

Der Fall

Die Klägerin erlitt im Herbst 2011 zum wiederholten Mal eine Fehlgeburt. Daraufhin erkrankte sie an einer Depression und konnte ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Erst ein dreiviertel Jahr später, als sie erneut schwanger wurde, konnte sie ihre Arbeit wieder aufnehmen. Nach der Geburt des Kindes gewährte ihr das beklagte Land Elterngeld, jedoch in einer geringeren Höhe als es die Klägerin erwartet hatte. Grund dafür war, dass der Beklagte das Elterngeld nach dem Einkommen der Klägerin in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes berechnete. In dieser Zeit hatte die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung größtenteils kein Erwerbseinkommen erzielt. Ihre Klage blieb in der ersten Instanz erfolglos. Das Bayerische Landessozialgericht gab ihr jedoch recht und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung eines höheren Elterngeldes.

Die Entscheidung

Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Bundessozialgericht (BSG) keinen Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf die Zahlung eines höheren Elterngelds. Bei dessen Berechnung ist im Wesentlichen das Einkommen der Klägerin vor ihrer depressiven Erkrankung entscheidend. Diese ist als schwangerschaftsbedingte Erkrankung im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu werten. Daher sind die Krankheitsmonate bei der Bemessung des vorgeburtlichen Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen. Unerheblich ist dabei, ob die krankheitsauslösende Schwangerschaft mit der Geburt eines Kindes endete, für das Elterngeld bezogen wurde. Denn die entscheidende Vorschrift des BEEG dient dem Nachteilsausgleich Schwangerer. Das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft soll nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhalten.

Das Fazit

Das vorliegende Urteil ist zu begrüßen. Die vom BSG vorgenommene Auslegung des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 BEEG entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Es handelt sich allerdings um einen konkreten Einzelfall. Auch nach dieser Entscheidung kann nicht davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich volles Elterngeld trotz Krankheit gezahlt wird. Es kommt auf die Art der Erkrankung an und ob diese durch die Schwangerschaft bedingt war. Für die Berechnung des Elterngeldanspruchs ist grundsätzlich das Nettoeinkommen aus den zwölf Kalendermonaten vor Geburt des Kindes maßgeblich. Wenn eine Mutter in dem Berechnungszeitraum monatelang arbeitsunfähig war und kein Arbeitsentgelt beziehen konnte, kann dies zu geringeren Elterngeldzahlungen führen. Der Wegfall von Erwerbseinkommen wegen Erkrankung wird generell nicht anders behandelt als der Wegfall oder das Fehlen von Erwerbseinkommen aus anderen Gründen. Wurde Krankengeld im Bemessungszeitraum aufgrund einer ärztlich attestierten schwangerschaftsbedingten Erkrankung bezogen, können die hiervon betroffenen Monate auf Antrag ausgeklammert und weiter in die Vergangenheit verlagert werden.

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