Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie während der Elternzeit

Tarifbeschäftigten des Bundes und der Kommunen stehen die im TV Inflationsausgleich vereinbarten Inflationsausgleichszahlungen auch in der Elternzeit zu (Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 6. April 2024, Aktenzeichen 3 Ca 2231/23).

Der Fall

Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin fand der TVöD (VKA) Anwendung. Ab dem Sommer 2022 bis Februar 2024 befand sie sich in Elternzeit, wobei sie während der Elternzeit im Januar und Februar 2024 in Teilzeit arbeitete. Solange sich die Klägerin in Elternzeit befand und nicht in Teilzeit arbeitete, zahlte die Beklagte ihr keinerlei Inflationsausgleich nach dem Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise vom 22. April 2023 (TV Inflationsausgleich). Im Januar und Februar 2024 wurden Inflationsausgleichszahlungen nur gemäß ihrer Teilzeitquote gewährt. Die Klägerin forderte die Beklagte deshalb zur Zahlung des vollen Inflationsausgleichs auf und machte zugleich Ansprüche nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) geltend. Sie war der Meinung, der TV Inflationsausgleich verstoße, soweit er Beschäftigte in Elternzeit von der Zahlung ausschließt, gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Außerdem handele es sich um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne des § 1 AGG, weil Mütter im Allgemeinen länger in Elternzeit gingen als Väter.

Die Entscheidung

Das Gericht sprach der Klägerin die Zahlung – auch für den Zeitraum der Teilzeit – in voller Höhe zu. Der Ausschluss von Eltern in Elternzeit sei rechtswidrig und verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen das Willkürverbot. Die Differenzierung zu Arbeitnehmenden, die Kinderkrankengeld bezögen oder Anspruch auf Krankengeldzuschuss hätten, der ihnen aufgrund der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gewährt wird, sei sachlich nicht nachvollziehbar, denn auch diese bezögen keinerlei Arbeitgeberleistungen. Den Anspruch aus dem AGG lehnte das Gericht dagegen ab, weil die Beklagte bei der Nichtauszahlung nicht grob fahrlässig gehandelt habe.

Das Fazit

Das Urteil stärkt nachvollziehbar die Rechte von Beschäftigten in Elternzeit. Obgleich es noch nicht rechtskräftig ist, sollten alle Beschäftigten, für die der TV Inflationsausgleich gilt und die sich im fraglichen Zeitraum in Elternzeit befanden, die Zahlung anspruchswahrend schriftlich geltend machen. Das gilt auch für Beschäftigte im Bereich TV-L und TV-H, wo ähnliche Regelungen bestehen. Der dbb hat seinen Mitgliedsgewerkschaften entsprechende Musterschreiben zur Verfügung gestellt. 

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