Bund und Kommunen
Kürzung des Urlaubs für die Elternzeit nur während des Arbeitsverhältnisses
Während der Elternzeit kann Arbeitnehmenden zwar der Urlaub gekürzt werden – dafür bedarf es aber einer Erklärung der Arbeitgebenden. Ist das Arbeitsverhältnis schon beendet, darf nicht mehr gekürzt werden (BAG, Urteil vom 16. April 2024, Aktenzeichen 9 AZR 165/23).
Der Fall
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 1. Februar 2009 bis zum 25. November 2020 angestellt. Ihr standen arbeitsvertraglich 29 Tage Jahresurlaub zu. Ab dem 24. August 2015 befand sie sich mit ihrem ersten Kind in Mutterschutz. Für das Jahr 2015 stand ihr noch ein Tag Resturlaub zu. Direkt nach dem Mutterschutz ging die Klägerin in Elternzeit. Darauf folgte nahtlos ein erneuter Mutterschutz für ein zweites Kind sowie direkt im Anschluss eine erneute Elternzeit. Diese zweite Elternzeit endete am 25. November 2020. Am 8. Juli 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit am 25. November 2020. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erklärte die Beklagte nicht, dass der Urlaubsanspruch der Klägerin gekürzt werde.
Am 15. März 2021 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr den Urlaub aus den Jahren 2015 bis 2020 abzugelten. Die Beklagte lehnte dies ab. Sie war der Ansicht, der Urlaubsanspruch könne auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses noch gekürzt werden. Dem trat das Bundesarbeitsgericht nun entgegen.
Die Entscheidung
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) können Arbeitgebende den Erholungsurlaub, der Arbeitnehmenden für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dazu müssen Arbeitgebende aber gegenüber den Betroffenen die Kürzung erklären, sie geschieht also nicht automatisch.
Vorliegend hatte die Arbeitgeberin erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses die entsprechende Erklärung abgegeben. Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) war das zu spät. Es entschied, dass die Kürzung nicht mehr erfolgen kann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Der Arbeitnehmerin war deswegen der gesamte nicht genommene Urlaub der Jahre 2015 bis 2020 abzugelten. In ihrem Fall waren das sage und schreibe 146 Arbeitstage Urlaub, in Geld 24.932,42 Euro.
Das Fazit
Das Urteil bekräftigt eindeutig, was in der Rechtsprechung im Grundsatz schon geklärt ist. Der Urlaubsanspruch selbst und der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sind zu unterscheiden und nicht unbedingt gleich zu behandeln.
Im Hinblick auf Urlaub und Elternzeit steht jetzt fest: Arbeitgebende müssen noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses Stellung bezüglich Urlaubskürzungen beziehen. So werden für Beschäftigte klare Verhältnisse geschaffen.