Bund und Kommunen
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Der Arbeitgeber kann das Begehren der Arbeitnehmerin auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit nicht mit der Begründung ablehnen, der Arbeitplatz der Arbeitnehmerin sei nicht vertretungsweise neu besetzt, sondern durch anderweitige Verteilung der Arbeit wegrationalisiert worden. Die Klägerin ist seit August 1983 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte in Vollzeit im Bereich „Einkauf“ tätig. Im Sommer 2003 wurde die Klägerin schwanger. Sie meldete daraufhin eine dreijährige Elternzeit nach Ablauf der Mutterschutzfristen an und machte zugleich einen Teilzeitanspruch von 19 Stunden wöchentlich geltend. Die Beklagte wies in der Folgezeit das Begehren der Klägerin mit der Begründung zurück, sie sei ein Dienstleistungsunternehmen, das seinen Kunden an allen Arbeitstagen zur Verfügung stehen müsse. Außerdem seien alle Halbtagsplätze zur Zeit besetzt.
Die Beklagte hat den Arbeitsplatz der Klägerin während der Mutterschutzfristen der Klägerin und in der nachfolgenden Elternzeit nicht neu besetzt, sondern den bisherigen Arbeitsbereich der Klägerin mit anderen ebenfalls dem Einkauf dienenden Bereichen zusammengelegt. Die Tätigkeiten der Klägerin wurden nunmehr von einer anderen Mitarbeiterin neben deren bisherigen Aufgaben mit erledigt. Die Klägerin verlangt den Arbeitgeber zu verurteilen, das Angebot auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 19 Stunden in der Woche bis zum Ende der Elternzeit anzunehmen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, sie sei frei darin, wie sie ihre Betriebsabläufe gestalte. Auch könne es ihr nicht zugemutet werden, wegen des Teilzeitverlangens der Klägerin einem Vollzeitmitarbeiter zu kündigen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Organisationskonzepts der Beklagten liegt nicht vor. Der Arbeitsplatzabbau, den die Beklagte zugleich mit der Ausgestaltung der Elternzeit der Klägerin vorgenommen habe, könne nicht zu deren Lasten gehen. Die Berufung des Arbeitgebers blieb erfolglos.
(LAG Hamm, Urteil vom 15. Februar 2006 - 9 Sa 1601/04)