Urlaub verfällt nicht bei zwei Elternzeiten

Hat eine Arbeitnehmerin zu Beginn der ersten Elternzeit noch Resturlaub, so müssen die freien Tage in dem Jahr gewährt werden, in dem sie wieder in den Beruf zurückkehrt. Falls das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit aufgelöst wurde, ist es üblich, den Resturlaub auszuzahlen. (BAG, Urteil vom 20. Mai 2008 - 9 AZR 219/07)

Der Fall

Die Klägerin nahm von Dezember 2001 bis Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch. Wegen der Geburt des zweiten Kindes im August 2003 beanspruchte die Klägerin eine weitere Elternzeit für die Zeit bis August 2006, die sich nahtlos an die erste Elternzeit anschloss. Als das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2005 endete, verlangte die Klägerin von dem beklagten Arbeitgeber die Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Jahr 2001. Sie machte geltend, dass bei mehrfacher Inanspruchnahme von Elternzeit auch eine mehrfache Übertragung des Urlaubsanspruchs erfolgen müsse.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Auch wenn der Resturlaub aus dem Jahr 2001 am Ende der ersten Elternzeit wegen der zweiten Elternzeit von der Klägerin nicht genommen werden konnte, so ist er nicht am 31. Dezember 2004 verfallen. Vielmehr ist er weiter in das laufende oder das nächste Urlaubsjahr zu übertragen, in dem die zweite Elternzeit endet beziehungsweise aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der zweiten Elternzeit entsprechend abzugelten. Nach § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat der Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Bislang hatte das BAG diese Vorschrift so ausgelegt, dass ein auf Grund einer ersten Elternzeit übertragener Urlaub auch dann mit Ablauf des auf diese Elternzeit folgenden Urlaubsjahrs verfällt, wenn er wegen einer zweiten Elternzeit nicht genommen werden kann. Die mit der vorliegenden Entscheidung nun vollzogene Rechtsprechungsänderung folgte einer mehr verfassungs- und europarechtskonformen Auslegung des § 17 Abs. 2 BEEG.

Das Fazit

An die Geburt des ersten Kindes schließt sich häufig der nächste Nachwuchs an. Gerade bei einer lang gewährten Elternzeit können dann zwei Erziehungspausen nahtlos ineinander übergehen. Mit der Rechtsprechungsänderung müssen sich Arbeitgeber nun darauf einstellen, Resturlaub aus lange zurückliegenden Zeiten vor Antritt der ersten Elternzeit zu gewähren beziehungsweise den Resturlaubsanspruch abzugelten.

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