Urlaubskürzung nur für volle Monate der Elternzeit

Während der Elternzeit eines Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch nur für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. (BAG, Urteil vom 17. Mai 2011, Aktenzeichen 9 AZR 197/10)

Der Fall

Der Kläger ist seit dem Jahr 1989 bei der beklagten Arbeitgeberin als Sachbearbeiter angestellt. Auf sein Arbeitsverhältnis ist ein Manteltarifvertrag anwendbar, aus dem ihm ein Anspruch auf Erholungsurlaub von 30 Tagen pro Jahr zusteht. Zusätzlich hat der Kläger aufgrund einer Schwerbehinderung einen gesetzlichen Anspruch auf Zusatzurlaub von fünf Tagen. In dem Manteltarifvertrag ist außerdem geregelt, dass dem Kläger kein Urlaubsanspruch zusteht, wenn er in einem Kalendermonat an weniger als drei Vierteln der nach dem Schichtplan anfallenden Arbeitstage Arbeitsleistung erbringt. In der Zeit vom 16. August bis zum 15. Oktober 2008 nahm der Kläger Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Anspruch. Die Beklagte kürzte seinen Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 aufgrund der Elternzeit auf 27,1 Tage Erholungsurlaub sowie 4,6 Tage Zusatzurlaub, da nach ihrer Ansicht für die gesamte Elternzeit kein Urlaubsanspruch entstanden sei. Hiergegen richtete sich der Kläger mit seiner Klage. Er machte geltend, dass ihm nur für den Monat September 2008 Urlaub abgezogen werden dürfe, da dies der einzige volle Kalendermonat während seiner Elternzeit gewesen sei.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Die Beklagte muss weitere Urlaubstage auf dem Urlaubskonto des Klägers gutschreiben. Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht gemäß § 4 Bundesurlaubsgesetz nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses mit Beginn des Kalenderjahres. Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs für das Jahr 2008 durfte nur in dem Umfang erfolgen, den § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorsieht. Danach kann der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden. Dies gilt sowohl für den Erholungs- als auch für den Zusatzurlaub. Da im Zeitraum der Elternzeit nur ein voller Kalendermonat lag, nämlich der Monat September, konnte der Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 insgesamt nur um ein Zwölftel gekürzt werden. Für die Monate August und Oktober durften keine Kürzungen erfolgen. Auch aus dem Manteltarifvertrag ergibt sich kein abweichendes Ergebnis. Ob die Befugnis zur Kürzung des Urlaubs, wie sie das BEEG vorsieht, europarechtskonform ist, musste das Gericht vorliegend nicht entscheiden.

Das Fazit

Im BEEG sind seit dem Jahr 2006 die Ansprüche auf Elternzeit und Elterngeld geregelt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben unter anderem dann Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes. Während eines Zeitraums von bis zu 14 Monaten ab Geburt des Kindes kann ein Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des monatlichen Einkommens bestehen, das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt wurde, mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Hierbei kann ein Elternteil mindestens für zwei Monate und grundsätzlich höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Der volle Anspruch von 14 Monaten kann also nur dann erworben werden, wenn zwei Elternteile Elternzeit in Anspruch nehmen. Das vorliegende Urteil befasst sich mit dem Erholungsurlaub während der Elternzeit, der für jeden vollen Monat um ein Zwölftel gekürzt werden kann. Ob diese gesetzliche Regelung mit dem europäischen Recht übereinstimmt, hat das BAG offen gelassen.

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