Verlängerung der Elternzeit nur bei Zustimmung des Arbeitgebers

Eine Elternzeit, die bereits auf einen konkreten Zeitraum festgelegt wurde, kann nur dann verlängert werden, wenn der Arbeitgeber der Verlängerung zustimmt. Hierüber muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen entscheiden (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2011, Aktenzeichen 9 AZR 315/10).

Der Fall

Die Klägerin war seit dem Jahr 2005 bei der Beklagten beschäftigt. Sie brachte am 3. Januar 2008 ein Kind zur Welt. Gegenüber dem Arbeitgeber hatte sie erklärt, bis zum 2. Januar 2009 Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Am 8. Dezember 2008 brachte sie gegenüber der Beklagten die Bitte vor, ihre Elternzeit um ein Jahr verlängern zu dürfen, da ihr Gesundheitszustand dies erfordere. Die Beklagte stimmte dem nicht zu und sprach gegenüber der Klägerin eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens aus, als diese am 5. Januar 2009 nicht zur Arbeit erschienen war. Die Klägerin machte die Zustimmung zur Elternzeit und die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichtlich geltend. In der ersten Instanz wurde der Klage stattgegeben, in der zweiten Instanz wurde sie vollständig abgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin Revision ein.

Die Entscheidung

Die Revision hatte Erfolg.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) muss Elternzeit spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Die Verlängerung einer bereits festgelegten Elternzeit ist nur bei Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Hierüber muss der Arbeitgeber nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 BGB entscheiden. Das BAG hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da noch tatsächliche Feststellungen darüber getroffen werden müssen, ob die Beklagte ihr Ermessen im konkreten Fall richtig ausgeübt hat.

Das Fazit

Über den Zeitraum und die Lage der Elternzeit während der ersten beiden Jahre kann die Person, die Elternzeit in Anspruch nimmt, grundsätzlich frei entscheiden, wenn sie dies gegenüber dem Arbeitgeber rechtzeitig erklärt und die Elternzeit nicht auf mehr als zwei Zeitabschnitte verteilt werden soll. Eine Verlängerung ist hingegen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber darf, wie das vorliegende Urteil zutreffend feststellt, die Zustimmung allerdings nicht willkürlich verweigern, sondern muss nach billigem Ermessen entscheiden. Er muss also die Interessen beider Parteien und das in vergleichbaren Fällen Übliche in seine Überlegungen einbeziehen. Sollte im vorliegenden Fall eine Verlängerung der Elternzeit über die vereinbarten zwölf Monate hinaus erfolgen, hätte die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Elterngeld, da ein Elternteil grundsätzlich längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten Elterngeld für ein Kind beziehen kann.

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