Bund und Kommunen
Arbeitgebende tragen das Risiko einer pandemiebedingten Betriebsschließung
Im vorliegenden Fall hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass auch eine behördlich angeordnete Betriebsschließung aufgrund einer Pandemie zum Betriebsrisiko der Arbeitgebenden zählt und arbeitswilligen Beschäftigten für diesen Zeitraum das Entgelt für ausgefallene Arbeitsstunden zu zahlen ist (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2021, Aktenzeichen 8 Sa 674/20).
Der Fall
Die Klägerin war seit 2016 bei der Beklagten, die eine Spielhalle betreibt, als Mitarbeiterin auf Stundenentgeltbasis beschäftigt, bevor ihr Arbeitsverhältnis zum 1. Mai 2020 durch Eintritt in den Ruhestand beendet wurde. Wegen der Corona-Pandemie musste die Beklagte die Spielhalle aufgrund einer behördlichen Anordnung ab Mitte März 2020 schließen. Die Klägerin bezog aufgrund des Renteneintritts kein Kurzarbeitergeld. Die Beklagte hatte für den Zeitraum März und April 2020 staatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 15.000 Euro erhalten. Im April hätte die Klägerin laut Dienstplan noch 62 Stunden gearbeitet, für die sie das Entgelt geltend machte. Sie war der Ansicht, dass die Beklagte auch in der Pandemie das Betriebsrisiko trage. Diese hingegen vertrat die Auffassung, der Entgeltausfall gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko. Die Klägerin obsiegte in beiden Instanzen.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin das beanspruchte Entgelt zugesprochen und das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Denn die Beklagte befand sich mit der Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin in Verzug. Nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tragen Arbeitgebende das Betriebsrisiko auch für Naturkatastrophen, zu denen die aktuelle Corona-Pandemie zählt. Dass sich dieses Risiko durch die staatliche Anordnung der Schließung der Spielhalle zu Lasten der Beklagten verwirklicht habe, ändere daran nichts, so das Gericht. Denn auch die durch eine Pandemie begründete Betriebsschließung zähle zum Betriebsrisiko.
Mangels einer klaren Abgrenzbarkeit spiele es zudem keine Rolle, ob die angeordnete Schließung eine ganze Branche oder nur Teile davon erfasst, noch ob sie bundes- oder landesweit oder nur in bestimmten Regionen erfolgt. Insoweit sei auch die Reichweite des behördlichen Verbots nicht entscheidend. Ein Fall, in dem die Klägerin ihre Arbeitskraft überhaupt nicht mehr verwerten konnte, war nicht gegeben. Dies würde dann – so das Gericht – gegebenenfalls zum allgemeinen Lebensrisiko gehören.
Das Fazit
Die bisherige Rechtsprechung hat das allgemeine Betriebsrisiko des Arbeitgebers bei Fällen höherer Gewalt, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, Überschwemmungen oder anderen Extremen, bejaht. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die behördliche Anordnung der Schließung eines Betriebes aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie nun ebenfalls darunter gefasst.
Allerdings ist gegen das Urteil die Revision zugelassen, so dass abzuwarten bleibt, ob das Bundesarbeitsgericht hier noch einmal höchstrichterlich entscheiden muss. Dieser Fall zeigt jedoch auch, dass trotz staatlicher Hilfen, wie Ausgleichzahlungen und Kurzarbeitergeld, immer wieder Beschäftigte durch das Raster fallen und in diesen schwierigen Zeiten zusätzlich belastet sind.