Bund und Kommunen
ArbG: Besitzstandszulage bei Elternzeit zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD
Nach einem erstinstanzlichen Urteil hat die Zahlung der Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11 TVÜ-VKA) auch dann zu erfolgen, wenn der in den TVöD übergeleitete Beschäftigte im Monat September 2005 in Elternzeit war und deshalb tatsächlich keine Vergütung bezogen hat. Ein kommunaler Arbeitgeber hatte die Besitzstandszulage verweigert und auf den Wortlaut des § 11 TVÜ-VKA verwiesen. Demnach sei Beschäftigten, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Überleitung gar keine Vergütung bezogen haben (beispielsweise wegen Elternzeit, Sonderurlaub, Ablauf der Krankenbezugsfristen oder auch wegen einer Rente auf Zeit), ab Oktober 2005 kein Besitzstand in Höhe der kinderbezogenen Bestandteile am BAT-Ortszuschlag zu gewähren. Dies ist zwischen den Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA/-Bund noch streitig. Während die Gewerkschaften zur Wahrung der Ausschlussfrist auf die Geltendmachung entsprechender Ansprüche hingewiesen haben, hat lediglich der Bund eine klarstellende Regelung erlassen. Die VKA hat sich dem bislang verschlossen.
Das Arbeitsgericht hat geurteilt, dass der Anspruch des Klägers aus § 11 Absatz 1 TVÜ-VKA folgt. Demnach stelle der TVÜ gerade nicht darauf ab, ob im September 2005 tatsächlich ein Anspruch auf Zahlung eines kinderbezogenen Entgeltbestandteils bestanden hat. Vielmehr ist die Vorschrift dahin auszulegen, dass allen Beschäftigten, die schon vor der Überleitung in den TVöD zum 1. Oktober 2005 beschäftigt waren, der um 90,57 Euro je Kind erhöhte Ortszuschlag als Besitzstandszulage zusteht. Eine begründete Ausnahme besteht nur in den Fällen, in denen Beschäftigte selbst die Unterbrechung der Kindergeldzahlung herbeiführen. Dies gilt jedoch wiederum dann nicht, wenn die Unterbrechung auf besonderen Umständen beruht wie beispielsweise der Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 11 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz und Satz 3 TVÜ-VKA). Das Arbeitsgericht begründete sein Urteil auch damit, dass die Auslegung des Arbeitgebers zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Beschäftigten in Elternzeit führt. Die Berufung ist zugelassen.
(ArbG Göttingen, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 Ca 55/06)