Gesetzlicher Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung ist verfassungsgemäß

Nach § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von den künftigen Entgeltansprüchen ein bestimmter Höchstbetrag für ihre Altersversorgung verwendet wird. Dieser gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung ist verfassungsgemäß und verletzt die Arbeitgeber nicht in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit. (BAG, Urteil vom 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06)

Der Fall

Bisher gab es bei der beklagten Arbeitgeberin keine betriebliche Altersversorgung. Der Kläger forderte die Beklagte auf, ab April 2004 jeweils 50 Euro von seinem monatlichen Gehalt durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersvorsorge zu verwenden. Die Beklagte lehnte dies ab.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte ist zum Abschluss einer Vereinbarung über die Entgeltumwandlung und zur Durchführung der Vereinbarung verpflichtet. Das folgt aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, wonach Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen können, dass von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu vier Prozent der jeweiligen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

Das Fazit

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist verfassungsgemäß und verstößt auch nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit der Arbeitgeber. Das gilt auch im Hinblick auf die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG bestehende Verpflichtung der Arbeitgeber, persönlich für Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung einzustehen, wenn eine Direktversicherung abgeschlossen wird und diese nicht leistet.

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