Bund und Kommunen
Kein Vergütungsanspruch bei fehlender Approbation
Während des behördlich angeordneten Ruhens der Approbation hat ein Arzt keinen Anspruch auf Vergütung. Wurde gleichwohl eine Vergütung gezahlt, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung (Pressemitteilung zum Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Juni 2023, Aktenzeichen 14 Ca 3796/22 und 14 Ca 11727/22).
Der Fall
Der Kläger war als Arzt bei einem großen Berliner Krankenhaus angestellt. Im März 2018 ordnete die zuständige Behörde das Ruhen seiner Approbation wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung an und forderte ihn zur Rückgabe seiner Approbationsurkunde auf. Der Bescheid ging an die bei der Ärztekammer hinterlegte Anschrift und wurde bestandskräftig. Bis zur Aufhebung der Ruhensanordnung durfte der Arzt seinen Beruf also nicht ausüben. Der Arzt war aber trotzdem danach an über tausend Operationen beteiligt, davon an 444 als erster Operateur. Weil er die Approbationsurkunde nicht zurücksandte, stellte die Behörde Nachforschungen zu der Wohnanschrift des inzwischen verzogenen Klägers an. Erst Ende Februar 2022 erreichte den Arzt ein Schreiben der Behörde mit Aufforderung zur Rücksendung der Urkunde. Ende März informierte er dann das Krankenhaus über das Ruhen seiner Approbation. Für den Monat März zahlte das Krankenhaus keine Vergütung. Der Arzt erhob Zahlungsklage, das Krankenhaus forderte im Gegenzug die Rückzahlung der in den letzten sechs Monaten (Ausschlussfrist) gezahlten Nettovergütungen.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und sprach dem Krankenhaus den Rückzahlungsanspruch zu. Der Kläger habe die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht – ohne die dafür erforderliche Approbation sei ihm dies trotz seiner physischen Leistungsfähigkeit und fachlichen Qualifikation nicht möglich gewesen. Das Krankenhaus habe die Zahlungen ohne rechtlichen Grund geleistet. Eine Verrechnung mit den in dieser Zeit tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers finde nicht statt, da das Krankenhaus mit Regressforderungen rechnen müsse. Deshalb habe das Tätigwerden des Klägers keinen zu berücksichtigenden Vorteil gebracht. Dass der Kläger nach eigenen Angaben nichts vom Ruhen der Approbation wusste, hielt das Gericht für unbeachtlich. Dies sei jedenfalls auf ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen, da dieser seine neue Adresse nicht der Ärztekammer mitgeteilt hatte.
Das Fazit
Wie wichtig es ist, dass berufsständischen Einrichtungen die aktuelle (Wohn-)Adresse mitgeteilt wird, zeigt dieses Urteil. Einerseits, weil der Kläger nun für über sechs Monate Arbeit ohne Vergütung bleibt. Andererseits aber auch, weil er – obgleich die Ärztekammer derartige Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung hatte, dass sie das Ruhen der Approbation anordnete – noch unglaubliche vier Jahre als Arzt tätig war.