Gehaltsdifferenzierung Ost/West nach Wohnsitz

Das Bundesarbeitsgericht hat am 15. Mai 2001 entschieden, dass eine ausschließlich auf den Wohnsitz im Jahre 1990 bezogene Ungleichbehandlung der Gehälter mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Grundgesetz nicht vereinbar ist.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Beklagt war in diesem Verfahren eine Rechtsnachfolgerin der früheren Treuhandanstalt. Bei ihr waren etwa 1.100 Arbeitnehmer beschäftigt, hierzu gehörten auch die von der Treuhandanstalt übernommenen Beschäftigten. Aus den alten Bundesländern stammten etwa 10 Prozent der Arbeitnehmer. Noch bei der Treuhandanstalt bezogen die Arbeitnehmer, die aus den alten Bundesländern stammten, eine höhere, individuell ausgehandelte Vergütung, während die Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern eine Vergütung erhielten, die an die Vergütung für die Staatsbediensteten der früheren DDR anknüpfte.

Im Wege einer Vereinheitlichung der Gehaltsstruktur wurde mit dem Gesamtbetriebsrat im Jahre 1996 eine Betriebsvereinbarung über die Gehälter geschlossen. Hierin sind u. a. Eingruppierungsmerkmale für insgesamt zehn Gehaltsgruppen geregelt worden, deren Höhe die Beklagte bestimmte. Nach diesem praktizierten System erhielten die Mitarbeiter, die am 2. Oktober 1990 ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern hatten, eine höhere Vergütung als vergleichbare Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern.

Der Kläger in diesem Verfahren ist in der ehemaligen DDR aufgewachsen und hat seinen Wohnsitz im Beitrittsgebiet. Er hat mit seiner Klage eine höhere Vergütung, rückwirkend für die Monate April bis August 1999, verlangt.

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Kläger den geltend gemachten Zahlungsanspruch zuerkannt. Begründet wird dies mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es sei zwar nicht sachfremd, diejenigen Arbeitnehmer, die im Zuge des Beitritts von der Treuhandanstalt aus den alten Bundesländern angeworben wurden, aufgrund erworbener Besitzstände ein höheres Entgelt zu zahlen. Gleiches würde auch für Qualifikationen gelten, die neu in den alten Bundesländern zu erwerben waren. Allerdings sei eine pauschale, ausschließlich auf den Wohnsitz im Jahre 1990 bezogene Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen.

(BAG, AZ 1 AZR 672/00)

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