Unzulässiger Lohnwucher

Eine Lohnabrede ist wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn das in der jeweiligen Branche und Region übliche Tarifentgelt um mehr als ein Drittel unterschritten wird. Auch ein zunächst nicht wucherisches Entgelt kann durch den Anstieg des tariflichen Entgelts wucherisch werden. (BAG, Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 436/08)

Der Fall

Die Klägerin arbeitete seit dem Jahr 1992 als ungelernte Hilfskraft in dem beklagten Gartenbaubetrieb. Ihr Entgelt betrug 6 DM, ab dem 1. Januar 2002 3,25 Euro netto pro Stunde. Darüber hinaus erlaubte ihr der Beklagte die Nutzung einer Wohnung auf dem Betriebsgelände und eines Teils des Geländes zur Haltung von Hühnern und zum Anbau von Gemüse. Die Klägerin arbeitete im Durchschnitt mehr als 80 Stunden in der Woche. Die Arbeitsvertragsparteien waren nicht tarifgebunden. Der in der Region geltende Tarifvertrag für Gartenbaubetriebe sah für ungelernte Hilfskräfte ab dem 1. Juli 2000 Stundenlöhne zwischen 11,10 und 15,07 DM und ab dem 1. Januar 2002 zwischen 5,68 und 7,84 Euro brutto vor. Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, dass das gezahlte Entgelt wucherisch sei und verlangte eine Nachzahlung in Höhe von 37.000 Euro. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg wiesen die Klage ab.

Die Entscheidung

Das BAG hob das abweisende Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück an das LAG Hamburg.

Ein gezahltes Entgelt ist dann wucherisch, wenn es die in dem Tarifvertrag für die jeweilige Branche in der Wirtschaftsregion vorgesehenen Stundenentgelte um mehr als ein Drittel unterschreitet. Zum Vergleich ist die tarifliche Vergütung ohne Zulagen und Zuschläge heranzuziehen. Vorliegend ist im Vergleich zu den Stundenentgelten im Tarifvertrag für Gartenbaubetriebe von einem wucherischen Entgelt auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn man die Sachleistungen, die der Klägerin in Form der Wohnungs- und Gartennutzung gewährt werden, mit einbezieht. Auch die unregelmäßigen und gesetzwidrig hohen Arbeitszeiten deuten auf eine Ausbeutung der Klägerin hin. Ob der Klägerin tatsächlich eine Nachzahlung in Höhe von 37.000 Euro zusteht, kann nicht abschließend entschieden werden. Das LAG Hamburg muss zunächst darüber befinden, welches Entgelt in den Gartenbaubetrieben der Region üblich ist und ob der Beklagte von dem Missverhältnis zwischen Entgelt und Arbeitsleistung Kenntnis hatte.

Das Fazit

Ist ein Rechtsgeschäft durch Wucher zustande gekommen, so ist es nichtig. Wucher liegt in einem Arbeitsverhältnis dann vor, wenn sich der Arbeitgeber unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Beschäftigten eine Arbeitsleistung versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zum gezahlten Entgelt steht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt laut BAG dann vor, wenn das Entgelt weniger als zwei Drittel des in der Branche und der Region üblichen tariflichen Entgelts ausmacht. Im vorliegenden Fall steht noch eine Feststellung des LAG Hamburg aus, welches tarifliche Entgelt hier üblich ist und ob der Beklagte von dem Missverhältnis Kenntnis hatte. Wenn das LAG ein Missverhältnis nach den Grundsätzen des BAG und die Kenntnis des Beklagten feststellt, so ist die Entgeltvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten nichtig.

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