Bund und Kommunen
Arbeitgeber tragen Risiko für witterungsbedingten Arbeitsausfall
Ein Arbeitnehmer kann die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. (BAG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 5 AZR 810/07)
Der Fall
Der Kläger war bei der Beklagten als Lastkraftwagenfahrer beschäftigt und erhielt für die Zeit von März bis November eines jeden Jahres ein Monatsgehalt von 1.300 Euro. Für die übrigen Monate war nur die Auszahlung von zuvor „aufgesparter“ Vergütung auf einem Arbeitskonto vorgesehen. Der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelung zu einem Arbeitszeitkonto. Nach Ablieferung des Fahrzeugs Ende November bei der Beklagten, schickte diese den Kläger mit dem Hinweis nach Hause, die Arbeit werde bei Bedarf, spätestens Anfang März wieder abgerufen. Grund hierfür sei, dass der Betrieb im Winter witterungsbedingt regelmäßig zum Stillstand komme. Der Kläger klagte auf Zahlung des Gehalts in Höhe von jeweils 1.300 Euro für die Monate Dezember 2004 bis Februar 2005.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg.
Der Kläger hat auch für die Zeit von Dezember bis Februar einen Vergütungsanspruch von monatlich 1.300 Euro. Nach § 615 Satz 3 BGB trägt grundsätzlich der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls. Dies gilt auch für den witterungsbedingten Ausfall. Eine Verlagerung des unternehmerischen Risikos durch das nicht gezahlte Gehalt während der auftragsärmeren Wintermonate auf den Arbeitnehmer ist unzulässig. Selbst wenn der Arbeitnehmer von Dezember bis Februar nicht gearbeitet hat, so stellte er doch seine Arbeitskraft im Falle einer entsprechenden Anforderung durch den Arbeitgeber zur Verfügung. Darüber hinaus war das Arbeitsverhältnis weder zum 30. November befristet noch hatten die Parteien ein Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung von Abrufarbeit gem. § 12 Teilzeit- und Befristungsrecht lagen ebenfalls nicht vor.
Das Fazit
Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls. Der Beschäftigte hat auch während des witterungsbedingten Arbeitsausfalls einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Jedoch muss er sich anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart. Ausnahmsweise ist der Arbeitgeber während eines Arbeitsausfalls von seiner Pflicht zur Entgeltzahlung befreit, wenn diese die Existenz des Unternehmens konkret gefährdet. Gleiches gilt für den Fall der aufgrund eines Arbeitskampfes ausgefallenen Arbeit; hier verlagert sich das Risiko des Entgeltausfalls auf den Beschäftigten.