Bund und Kommunen
Abweichungen vom Equal-Pay durch Tarifvertrag
Die europäische Leiharbeitsrichtlinie (Richtlinie 2008/104/EG) lässt Abweichungen vom Equal-Pay-Grundsatz durch Tarifvertrag zu (ArbG Gießen, Urteil vom 14. Februar 2018, Aktenzeichen 7 Ca 246/17).
Der Fall
Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung betreibt, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme fanden auf das Arbeitsverhältnis die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die in dem jeweiligen Einsatzbetrieb geltenden, zwischen dem BAP und der Mitgliedsgewerkschaft des DGB abgeschlossenen Tarifverträge über Branchenzuschläge Anwendung.
Der Kläger war während der Zeit seiner Beschäftigung ausschließlich bei einem Unternehmen eingesetzt, bei dem auf die Arbeitsverhältnisse der Stammarbeitnehmer die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie in Hessen Anwendung finden. Er macht geltend, die Vergütung auf der Grundlage der auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren tarifvertraglichen Regelungen bleibe hinter der aufgrund der Tarifverträge in der Metall- und Elektrobranche zu zahlenden Vergütung zurück. Der Kläger macht geltend, dass die Tariföffnungsklausel in § 8 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nicht von der EU-Leiharbeitsrichtlinie gedeckt sei und fordert daher eine Bezahlung gemäß der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht (ArbG) wies die Klage ab. Durch die Tarifverträge der Leiharbeitsbranche wird in zulässiger Weise vom Grundsatz des Equal Pay abgewichen. Die Leiharbeitsrichtlinie ermöglicht es dem nationalen Gesetzgeber, die Abweichung vom Grundsatz des gleichen Entgelts bei Leiharbeit durch Tarifvertrag zuzulassen. § 8 AÜG in seiner aktuellen Fassung berücksichtigt den von der Richtlinie geforderten Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer in ausreichendem Maße, indem das Gesetz die Tarifvertragsparteien auf die Einhaltung jedenfalls der Lohnuntergrenze in der Leiharbeit verpflichtet und ihnen gleichzeitig eine zeitliche Grenze zur Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz sowie einen Anreiz zur zeitnahen Heranführung der Vergütung an diejenigen der Stammarbeitnehmer setzt. Unter Berücksichtigung der auch den Tarifverträgen in der Leiharbeitsbranche zukommenden Richtigkeitsvermutung sind nähere Vorgaben hinsichtlich der Entgelthöhe nicht geboten.
Das Fazit
Eine Abweichung vom Equal-Pay-Grundsatz ist nur möglich, wenn aufgrund einer beidseitigen Tarifbindung von Personaldienstleister und Zeitarbeitnehmer die Tarifverträge der Zeitarbeit automatisch zur Anwendung kommen oder in einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag auf diese Bezug genommen wird. Aufgrund der zum 1. April 2017 in Kraft getretenen AÜG-Reform ist eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des Entgelts nur noch bis zur Vollendung des neunten Einsatzmonats bei einem Kundeneinsatz möglich. Ab dem zehnten Monat ist der Zeitarbeitnehmer hinsichtlich des Entgelts mit einem vergleichbaren Stammbeschäftigten gleichzustellen. Die gesetzliche Abweichungsmöglichkeit vom Equal-Pay-Grundsatz wird teilweise – wegen des Verstoßes gegen die Zeitarbeitsrichtlinie – als europarechtswidrig angesehen. Das ArbG Gießen hat sich in seinem Urteil inhaltlich nicht auf die angestoßene europarechtliche Diskussion eingelassen. Ob auch andere Gerichte so entscheiden werden, ist offen. Wenn das angerufene Gericht davon überzeugt ist, dass eine Europarechtswidrigkeit vorliegt, kann es dies nicht selbst feststellen, sondern muss den Rechtsstreit aussetzen und zur Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen.