Ausschluss der höchsten Entgeltgruppen von der Hauptstadtzulage verstößt nicht gegen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch von Beschäftigten des Landes Berlin, die nach den Entgeltgruppen 14 oder 15 vergütet werden, auf die Gewährung der Hauptstadtzulage auf der Grundlage von § 74a Absatz 8 BBesG BE (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. April 2023, Aktenzeichen 12 Sa 513/22).

Der Fall

Die Klägerin war seit 2007 beim Land Berlin beschäftigt, zuletzt als Schulleiterin in Vollzeit, und wurde nach Entgeltgruppe (EG) 15 TV-L vergütet. Über die landesrechtliche Regelung des § 74a BBesG BE gewährt das Land Berlin Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 eine Hauptstadtzulage von 150 Euro monatlich. § 74a Absatz 8 lautet: „Den Arbeitnehmern des Landes kann in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 7 eine Hauptstadtzulage gewährt werden.“

Durch Rundschreiben erklärte der Berliner Finanzsenator, den Tarifbeschäftigten in den EG 1 bis 13 in Anwendung von § 74a Absatz 8 die Hauptstadtzulage zu gewähren.

Die Klägerin beantragte die Hauptstadtzulage und berief sich auf den allgemeinen und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung des beklagten Landes hin wies das Landesarbeitsgericht (LAG) die Klage ab.

Die Entscheidung

Laut LAG ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hier nicht anwendbar, weil ein reiner (vermeintlicher) Normvollzug vorliegt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz setzt aber ein gestaltendes Verhalten des Arbeitgebers voraus. Mit der Nichtberücksichtigung der Beschäftigten in den EG 14 und 15 hat das Land nur eine jedenfalls seinem Verständnis nach in § 74a BBesG BE angelegte Beschränkung nachvollzogen. Auch das Schreiben des Finanzsenators weist nicht auf eine gestaltende Entscheidung hin. Vielmehr ist das Land nicht davon ausgegangen, dass die „Kann“-Formulierung aus § 74a Abs. 8 es dazu ermächtige, die Hauptstadtzulage Beschäftigten der EG 14 oder 15 zu gewähren. § 74a Absatz 8 ist so auszulegen, dass die Formulierung „kann“ nur die Möglichkeit eröffnet, die Zulage den Beschäftigten zu gewähren, die dem angezielten Personenkreis innerhalb der Beamtenschaft entsprechen, also nur den EG 1 bis 13.

Auch der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz steht dem nicht entgegen. Das mit der Regelung verfolgte Ziel, die Attraktivität des Landes als Arbeitgeber zu steigern, genügt den Anforderungen an einen sachlichen Grund für eine Differenzierung.

Das Fazit

Die Entscheidung ist schlüssig. Ob die Hauptstadtzulage wenigstens für die EG 1 bis 13 erhalten bleibt, ist aber ohnehin fraglich. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat Berlin bereits 2020 aufgefordert, die Zahlung der Zulage einzustellen. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass das Land Berlin die TdL verlassen muss. Der Beschluss wurde jedoch bis zum 31. Oktober 2025 ausgesetzt. Im Gegenzug für die Aussetzung verzichtete Berlin auf sein Stimmrecht in der TdL für die Dauer der Zahlung der Zulage. Ob Berlin an der Zahlung der Zulage festhalten wird, bleibt abzuwarten.

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