Anspruch auf Gleichbehandlung bei Sonderzahlung

Eine Differenzierung in einer Betriebsvereinbarung, mit der bezüglich der Höhe einer arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlung zwischen der Personengruppe der Fernfahrer und „allen anderen Mitarbeitern“ unterschieden wird, verstößt gegen den Gleichheitssatz (BAG, 26. April 2016, Aktenzeichen 1 AZR 435/14).

Der Fall

Die Parteien streiten über Sonderzahlungen nach einer Betriebsvereinbarung. Der Kläger ist seit 1984 als Fahrer bei der Beklagten beschäftigt. Diese schloss mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine Sonderzahlung. Deren Höhe belief sich auf einen jährlich unterschiedlichen Prozentbetrag des – um bestimmte Zusatzleistungen bereinigten – Vorjahresbruttoeinkommens der Arbeitnehmer. Für die Fernfahrer war jeweils ein niedrigerer Prozentsatz als bei den anderen Arbeitnehmern festgesetzt. Der Kläger machte die Differenz seiner Sonderzahlung zu den Sonderzahlungen anderer Beschäftigter geltend. Er vertritt die Auffassung, die Festsetzung des geringeren Prozentsatzes für die Fernfahrer verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Kläger recht gegeben. Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten. Der dort geregelte und auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen. Sind in einer Betriebsvereinbarung für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die in der Betriebsvereinbarung geregelte Sonderzahlung eine zusätzliche Vergütung der erbrachten Arbeitsleistung darstellt und sie somit Vergütungscharakter hat. Zudem soll mit der Leistung nach den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung die Betriebstreue der Arbeitnehmer honoriert werden. Diese Zwecke treffen auf alle Arbeitnehmer gleichermaßen zu. Es besteht also kein sachlicher Grund, zwischen der Gruppe der Fernfahrer und allen anderen Mitarbeitern zu differenzieren. Auch aus dem Umstand, dass die Fernfahrer aufgrund ihrer längeren Arbeitszeiten einen generell höheren Verdienst aufweisen, folgt nichts Anderes. Dieser ist – wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch – ein Äquivalent für eine entsprechende Arbeitsleistung.

Das Fazit

Die vorliegende Entscheidung ist konsequent und verdeutlicht, dass die Mitwirkung des Betriebsrats an der Aufstellung von differenzierenden Regelungen nicht in jedem Fall zu einer gerechteren Regelung gegenüber einem einseitigen Handeln des Arbeitgebers führen muss. Die Vorinstanzen haben es versäumt, zu prüfen, ob der Kläger sein Klagebegehren auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen kann. Sie haben den Anspruch auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes mit der Begründung abgelehnt, dass dieser grundsätzlich nur bei einer gestaltenden Entscheidung des Arbeitgebers besteht, hingegen nicht bei einer bloßen Anwendung der Regelung aus Betriebsvereinbarungen. Wie vom BAG in der Urteilsbegründung zutreffend erläutert, unterliegen jedoch auch die Betriebsparteien ihrerseits dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

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