Bund und Kommunen
Gleichbehandlung bei Umzug des Bundesnachrichtendienstes
Auch ein Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes ist an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Er muss die Arbeitnehmer einer Abteilung, die von der Entscheidung für die Verlagerung des Bundesnachrichtendienstes nach Berlin betroffen sind, bezüglich der Anwendung eines begünstigenden und nach seinem Geltungsbereich eigentlich nicht anwendbaren Tarifvertrags grundsätzlich gleich behandeln. (BAG, Urteil vom 16. Juni 2010 - 4 AZR 928/08)
Der Fall
Der Kläger ist beim Bundesnachrichtendienst (BND) in Pullach angestellt. Im Jahr 1999 wurde beschlossen, den Sitz des BND teilweise von Pullach nach Berlin zu verlagern. Hiervon war auch die Abteilung des Klägers betroffen. Zunächst wandte der beklagte Arbeitgeber auf die Mitarbeiter, die von der Umzugsentscheidung betroffen waren, den UmzugsTV an, obwohl sie nicht in dessen Geltungsbereich fielen. Nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut gilt dieser eigentlich für die Arbeitnehmer, die von der Verlegung des Parlaments- und Regierungssitzes von Bonn nach Berlin betroffen sind. Der Tarifvertrag regelt sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit personellen Maßnahmen, die im Zuge der Verlegung notwendig werden. Nach dem 15. März 2006 wurde der UmzugsTV dann nach einer Entscheidung des Chefs des Bundeskanzleramts nicht mehr auf die Mitarbeiter des BND angewandt, die nach diesem Zeitpunkt von dem Teilumzug nach Berlin betroffen waren. Der Kläger gehörte zu dieser Personengruppe. Gegen die Nichtanwendung des UmzugsTV richtete er sich mit seiner Klage.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte hätte auch auf den Kläger den UmzugsTV anwenden müssen. Er war ebenso zu behandeln wie die Arbeitnehmer seiner Abteilung, deren Arbeitsplätze bis zum 15. März 2006 von dem Umzug nach Berlin betroffen waren. Dies gebietet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Entscheidung des Chefs des Bundeskanzleramts, wonach der UmzugsTV nicht mehr anzuwenden sei, stellt keine sachliche Grundlage für eine Ungleichbehandlung dar. Wenn sich ein Arbeitgeber entschließt, einen die Arbeitnehmer begünstigenden Tarifvertrag anzuwenden, in dessen Geltungsbereich die Arbeitnehmer erkennbar nicht fallen, so kann der Arbeitgeber diese Entscheidung nicht einseitig rückgängig machen. Dies zumindest dann nicht, wenn die Verzögerungen bei der Durchführung des Umzugs – wie im vorliegenden Fall – organisatorisch bedingt sind und die Entscheidung, den Tarifvertrag nicht mehr anzuwenden, auf eine nunmehr unterschiedliche Beurteilung der Haushaltslage zurückzuführen ist.
Das Fazit
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht gesetzlich geregelt, sondern beruht auf gerichtlichen Entscheidungen. Der Grundsatz besagt, dass einzelne Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren anderen Arbeitnehmern nicht schlechter gestellt werden dürfen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es hingegen nicht, einzelne Arbeitnehmer besser zu behandeln. Bei der Feststellung, ob eine Schlechterstellung vorliegt, ist entscheidend, ob sich die Beschäftigten in einer vergleichbaren Lage befinden. Im Öffentlichen Dienst ist dies nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht der Fall zwischen Beamten und Angestellten. Hier war die Vergleichbarkeit für das BAG allerdings gegeben, da Arbeitnehmer der gleichen Abteilung unterschiedlich behandelt wurden.