Kranke Arbeitnehmer müssen nicht an einem Personalgespräch teilnehmen

Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen. Das gilt unabhängig davon, ob sie nach ihrem Gesundheitszustand zur Teilnahme an einem solchen Gespräch in der Lage sind, und unabhängig vom Thema des Personalgesprächs (LAG Nürnberg, Urteil vom 1. September 2015, Aktenzeichen 7 Sa 592/14).

Der Fall

Die Klägerin war seit 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Vom 20. März 2013 bis zum 30. Juni 2013 war die Klägerin krankgeschrieben. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis noch am 20. März 2013 ordentlich zum 30. Mai 2013. In der Folgezeit lud die Beklagte die Klägerin mehrfach kurzfristig zu Personalgesprächen ein, ohne das Thema der Besprechung mitzuteilen. Die Klägerin blieb den Terminen fern, erhielt sodann eine Abmahnung und schließlich am 14. Mai 2013 eine weitere Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 2013. Die Beklagte war der Meinung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, an den von ihr angeordneten Personalgesprächen teilzunehmen, da auch ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu erfüllen habe. Gegen die Kündigung erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung

Das LAG Nürnberg hat entschieden, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht wirksam gekündigt hat. Die Kündigung war nicht sozial gerechtfertigt, da die Arbeitnehmerin weder gegen arbeitsvertragliche Haupt- noch Nebenpflichten verstoßen hatte. Es bestand keine Verpflichtung, an den streitgegenständlichen Personalgesprächen teilzunehmen. Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, darf der Arbeitgeber ihm keine Weisungen bezüglich der Arbeitsleistung erteilen, da kranke Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit sind. Demnach konnte die Beklagte nicht wirksam anordnen, dass die Klägerin während ihrer Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch erscheinen soll. Dabei ist es unerheblich, ob die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustands in der Lage gewesen wäre, an den Gesprächen teilzunehmen. Sie war hierzu nicht verpflichtet. Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit gibt es nicht. Das LAG ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zu.

Das Fazit

Die Entscheidung des LAG Nürnberg ist zu begrüßen. Die Frage, ob ein Arbeitnehmer während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilnehmen muss, wurde höchstrichterlich bisher zwar noch nicht entschieden, allerdings hat das BAG in seinem Urteil vom 9. April 2014 – Aktenzeichen 10 AZR 637/13 – bereits klargestellt, dass eine teilweise Arbeitsunfähigkeit nicht existiert. Insoweit erscheint das vorliegende Urteil konsequent. Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, ist er für die gesamte Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit von jeglichen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung stehen, zu befreien.

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