Bund und Kommunen
Kranke Arbeitnehmer müssen nicht an einem Personalgespräch teilnehmen
Das Unternehmen haftet nicht für Verletzungen, die sich Mitarbeiter im Homeoffice zuziehen (BSG, Urteil vom 5. Juli 2016, Aktenzeichen B 2 U 5/15 R).
Der Fall
Aufgrund einer Dienstvereinbarung arbeitete die Klägerin in einem gesonderten Raum im Dachgeschoss ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Sie wollte Wasser aus der Küche holen, die ein Stockwerk tiefer lag. Auf dem Weg dahin rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich am Fuß. Die beklagte Unfallkasse hat das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneint. Das Sozialgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht hat die Beklagte auf die Berufung der Klägerin hin verurteilt, einen Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Entscheidung
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorlag. Die Klägerin befand sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg. Sie ist auf dem Weg von der Arbeitsstätte zur Küche und damit in ihrem persönlichen Lebensbereich ausgerutscht. Damit ist sie einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit nachgegangen. Anders als Beschäftigte in Betriebsstätten außerhalb der eigenen Wohnung unterlag die Klägerin keinen betrieblichen Vorgaben oder Zwängen. Die arbeitsrechtliche Vereinbarung von Arbeit an einem Telearbeitsplatz führt zu einer Verlagerung von den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich. Allerdings nimmt eine den betrieblichen Interessen dienende Arbeit zu Hause einer Wohnung nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre. Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken hat grundsätzlich nicht der Arbeitgeber, sondern der Versicherte selbst zu verantworten. Den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ist es außerhalb der Betriebsstätten ihrer Mitglieder – der Arbeitgeber – kaum möglich, präventive, gefahrenreduzierende Maßnahmen zu ergreifen.
Das Fazit
Da die Flexibilisierung der Arbeitszeit nicht nur bezüglich der Lage, sondern auch bezüglich des Ausübungsorts in der modernen Arbeitswelt zunimmt, ist die vorliegende Entscheidung von Interesse. Dadurch verschwimmen die Grenzen zwischen Arbeits- und Privatsphäre zunehmend. Die Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, hat in erster Linie finanzielle Relevanz. Für die Behandlungskosten nach einem Arbeitsunfall kommt die Berufsgenossenschaft, das heißt die gesetzliche Unfallversicherung des Unternehmens, auf. Handelt es sich hingegen nicht um einen Arbeitsunfall und hat der Betroffene keine private Unfallversicherung abgeschlossen, muss er für die Kosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, selbst aufkommen.