Arbeitgeber kann ärztliches Attest ab dem ersten Krankheitstag fordern

Ein Arbeitgeber darf von einem Arbeitnehmer bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen, ohne dass hierfür ein Anlass oder eine Begründung erforderlich ist (LAG Köln, Urteil vom 14. September 2011, Aktenzeichen 3 Sa 597/11).

Der Fall

Die Klägerin ist seit dem Jahr 1982 bei der beklagten Rundfunkanstalt angestellt. Für den 30. November 2010 stellte die Klägerin einen Dienstreiseantrag, den die Beklagte ablehnte. Am 29. November 2010 fragte die Klägerin erneut nach, ob eine Freistellung am folgenden Tag möglich sei. Dies wurde von der Beklagten erneut abgelehnt. Die Klägerin meldete sich daraufhin am 30. November 2010 krank. Die Beklagte bat um unverzügliche Abgabe eines ärztlichen Attests. Die Klägerin legte am 2. Dezember 2010 ein Attest mit Datum vom 1. Dezember 2010 vor. Am 2. Dezember 2010 nahm sie auch bereits wieder ihre Arbeit auf. Die Beklagte äußerte daraufhin aufgrund der Gesamtumstände Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer Krankheit am 30. November 2010 und wies die Klägerin an, bei zukünftigen Erkrankungen bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Klägerin machte die Unwirksamkeit dieser Weisung gerichtlich geltend. Sie brachte vor, dass kein Anlass bestehe, von einem Missbrauch im Zusammenhang mit ihrer Krankmeldung auszugehen. Sie forderte die Beklagte auf, ihre Anweisung nachvollziehbar zu begründen und zurückzunehmen.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Widerruf der Anweisung, bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest vorzulegen. Die entsprechende Weisung der Beklagten ist rechtmäßig. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) muss ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit spätestens nach dem dritten Kalendertag seiner Krankheit durch ein ärztliches Attest nachweisen. Der Arbeitgeber darf die Vorlage des Attests gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG jedoch schon früher verlangen. Dies muss nicht begründet werden. Es ist auch kein konkreter Anlass oder ein Verdacht des Arbeitgebers erforderlich, dass der Arbeitnehmer in der Vergangenheit missbräuchlich mit Krankmeldungen umgegangen ist. Eine entsprechende Weisung des Arbeitgebers muss auch nicht billigem Ermessen entsprechen, da dies in § 5 Abs. 1 EFZG nicht verlangt wird. Sie darf lediglich nicht willkürlich erfolgen oder diskriminierend sein. Hierfür lagen keine Anhaltspunkte vor.

Das Gericht hat die Revision zum BAG zugelassen, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

Das Fazit

Das EFZG bestimmt, dass auch an gesetzlichen Feiertagen und während einer Krankheit, die der Arbeitnehmer nicht selbst verschuldet hat, das Entgelt weiter gezahlt wird. Das Gesetz sieht vor, dass dieser Anspruch im Krankheitsfall bis zu einer Dauer von sechs Wochen besteht. Wenn der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, dann steht ihm ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, nämlich dass er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate lang nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten vergangen ist. Ansonsten besteht lediglich ein Anspruch von insgesamt sechs Wochen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber unverzüglich über seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Ein ärztliches Attest muss er spätestens nach dem dritten Krankheitstag vorlegen, wenn er weiter arbeitsunfähig ist. Der Arbeitgeber kann dies aber, wie das vorliegende Urteil bestätigt, auch ohne Vorliegen eines Grundes bereits früher verlangen. Im hier entschiedenen Fall wäre der Arbeitgeber eventuell sogar berechtigt gewesen, eine Abmahnung oder eine Kündigung wegen des Verdachts auf rechtsmissbräuchliche Krankmeldung auszusprechen.

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