Leasingfalle Dienstfahrrad

Leasingraten für ein Dienstrad dürfen nach Ablauf der Entgeltfortzahlung nicht auf den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer abgewälzt werden (Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 13. November 2019, Aktenzeichen 3 Ca 229/19).

Der Fall

Die Beklagte erhielt von ihrem Arbeitgeber, dem Kläger, zwei Diensträder – für sich und ihren Ehemann – für 36 Monate gestellt. Sie verzichtete dafür auf einen Teil ihres Entgelts in Höhe der Leasingraten. Kläger, Beklagte und Leasinggeber schlossen hierüber einen Vertrag, wonach der Arbeitgeber berechtigt war, bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder für Zeiträume ohne Entgeltbezug das Dienstrad zurückzufordern. Macht er hiervon keinen Gebrauch, war die Arbeitnehmerin für die Dauer der Unterbrechung verpflichtet, die Leasingraten zu entrichten. Die Beklagte erkrankte längerfristig und erhielt – nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung – Krankengeld. Da der Arbeitgeber nunmehr kein Entgelt mehr einbehalten konnte, verlangte er von ihr, die Leasingraten zu übernehmen. Als die Beklagte sich weigerte, erhob der Arbeitgeber Klage auf Zahlung der Leasingraten. Das Arbeitsgericht Osnabrück wies die Klage ab.

Die Entscheidung

Die Richter waren der Auffassung, dass die Vertragsklausel aus mehreren Gründen unwirksam sei. Zum einen sei sie zu intransparent, da der Arbeitnehmerin nicht hinreichend deutlich gemacht wurde, dass sie bei Wegfall ihrer Vergütung für die Leasingraten aufkommen muss. Zum anderen stellt die Vertragsklausel nach Ansicht des Gerichts für die Beklagte eine unangemessene Benachteiligung dar. Die Rückforderung der Fahrräder durch den Arbeitgeber nach Ablauf des Sechs-Wochen-Entgeltfortzahlungszeitraums sei zwar mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz noch vereinbar, aber die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass sie in diesem Fall die Kosten für die Leasingraten übernehmen muss. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Fazit

Verlangen Arbeitgebende nach Ablauf der Entgeltfortzahlung von sechs Wochen das Leasingrad von den Arbeitnehmenden nicht heraus, haben sie nicht automatisch einen Anspruch auf Zahlung der Leasingkosten durch die Arbeitnehmenden. Denn ein Abwälzen des Unternehmerrisikos auf erkrankte Arbeitnehmende ist unzulässig.

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