Dauerhafte Leiharbeit führt zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Eine Überlassung von Arbeitnehmern, die auf Dauer angelegt ist, erfolgt nicht mehr vorübergehend und führt zu einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Januar 2013, Aktenzeichen 15 Sa 1635/12).

Der Fall

Ein Konzernunternehmen betreibt Krankenhäuser und setzt als Krankenpflegepersonal Leiharbeitnehmer eines konzerneigenen Verleihunternehmens ein. Die Beschäftigung der Leiharbeiter erfolgt auf Dauerarbeitsplätzen, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden sind. Einer der Leiharbeiter hat geklagt, da er der Auffassung ist, dass nach dem Gesetzeswortlaut eine Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend erfolgen darf. Da der Krankenhausbetreiber jedoch Dauerarbeitsplätze mit Leiharbeitern besetzt, sei die Arbeitnehmerüberlassung nicht von der Erlaubnis gedeckt, was zu einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer führe.

Die Entscheidung

Das LAG Berlin-Brandenburg gab dem Kläger recht und hat entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) muss die Überlassung vorübergehend erfolgen. Der Verleiher habe zwar grundsätzlich über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt, die auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung sei davon jedoch nicht gedeckt. Das Fehlen einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung führt gemäß § 10 Abs. 1 AÜG dazu, dass zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher ein Arbeitsverhältnis begründet wird.

Weiter hat das LAG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung festgestellt, dass es im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung einen „institutionellen Rechtsmissbrauch“ darstellt, wenn das verleihende Konzernunternehmen nur an einen oder mehrere Konzernunternehmen Arbeitnehmer verleiht, nicht am Markt werbend tätig ist und die Einschaltung dieses verleihenden Unternehmens nur dazu dient, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen. Dies hat zur Folge, dass dem Scheinentleiher die Arbeitgeberstellung zukommt.

Das Fazit

Das LAG Berlin-Brandenburg setzt mit dieser Entscheidung der Leiharbeit enge Grenzen und versucht der Umgehungspraxis der Unternehmen mittels Einsatz von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen einen Riegel vorzuschieben. In einem Parallelfall des gleichen Klinikverleihunternehmens hatte die 7. Kammer des LAG Berlin-Brandenburg jedoch im Oktober 2012 gegenteilig entschieden (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2012, Az. 7 Sa 1182/12). Demnach sei selbst im Falle einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande gekommen, da das Gesetz diese Rechtsfolge für eine nicht vorübergehende Überlassung nicht vorsehe. Beide Kammern des LAG Berlin-Brandenburg haben die Revision an das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Es ist also abzuwarten, wie das BAG die Frage entscheidet, wann eine „vorübergehende“ Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG vorliegt und welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die Überlassung nicht vorübergehend erfolgt.

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