Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei Einsatz von Leiharbeitnehmern

Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen (BAG, Beschluss vom 10. Juli 2013, Aktenzeichen 7 ABR 91/11).

Der Fall

Der Arbeitgeber hat im Jahr 2007 entschieden, künftig alle frei werdenden Arbeitsplätze nur noch mit Leiharbeitskräften zu besetzen. Als er im April 2011 im Betrieb eine Stelle im Bereich Vertrieb ausschrieb und den Betriebsrat informierte, dass er diese Stelle zeitlich unbegrenzt mit einer Leiharbeitnehmerin besetzen wolle, verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur unbefristeten Einstellung von Leiharbeitnehmern sowie über die grundsätzliche Frage, ob der Betriebsrat die Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern deshalb verweigern kann, weil diese dauerhaft auf Stammarbeitsplätzen eingesetzt werden sollen.

Die Entscheidung

Anders als in den Vorinstanzen hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats keinen Erfolg. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann er seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers unter anderem dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Ein Gesetz im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung. Danach erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend. Nach Ansicht des BAG enthält die Bestimmung nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersagt die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung. Die Vorschrift dient zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer, zum anderen soll sie aber auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und in eine entliehene Belegschaft verhindern.

Das Fazit

Mit dieser begrüßenswerten Entscheidung hat das BAG die Rechte von Betriebsräten im Rahmen des Einsatzes von Leiharbeitnehmern gestärkt. Der Streitfall verlangte allerdings keine genaue Abgrenzung des Begriffs „vorübergehend“, der seit der Neufassung des AÜG unterschiedlich ausgelegt wird. Der Arbeitgeber beabsichtigte, die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Das jedenfalls ist nach Ansicht des BAG nicht mehr vorübergehend.

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