Bund und Kommunen
Krankengeldbezug nach BAT – Übergangsregelung nach § 71 BAT
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Krankenbezüge nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung. Der Kläger war seit 1984 beim Magistrat Ost-Berlin angestellt. Er wurde vom beklagten Land als Sozialarbeiter zunächst im ehemaligen Ostteil weiterbeschäftigt. Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 1. Juli 1991 einen Arbeitsvertrag unter Bezugnahme auf den BAT-O. In der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. April 1993 arbeitete der Kläger jedoch im Tarifgebiet West. Für diese Dauer unterfiel das Arbeitsverhältnis dem BAT. Seit 1. Januar 2001 wird der Kläger erneut im Tarifgebiet West beschäftigt mit der Folge, dass auf sein Arbeitsverhältnis wiederum der BAT Anwendung findet. Der Kläger war in von Mitte Februar bis Anfang Mai 2002 arbeitsunfähig erkrankt. Er erhielt Krankenbezüge bis einschließlich 25. März 2002 nach Maßgabe des § 37 BAT. Der Kläger ist der Ansicht, er könne nach der Übergangsregelung des § 71 BAT während eines Einsatzes im Tarifgebiet West die Gewährung von Krankenbezügen über den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus beanspruchen. Er habe an den in dieser Vorschrift geregelten Stichtagen in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden. Diesen Anspruch wies das BAG rechtskräftig zurück.
Nach § 71 BAT haben nur Angestellte, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 mit demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, anstelle des § 37 BAT einen Anspruch auf weitergehende Krankenbezüge nach Ablauf des Sechs-Wochen-Zeitraums. Dazu muss das betreffende Arbeitsverhältnis aber an den festgelegten Stichtagen auch dem Geltungsbereich des BAT unterlegen haben. Die Übergangsregelung des § 71 BAT sichert nach ihrem Sinn und Zweck lediglich eine zum Zeitpunkt der Übergangsregelung bestehende Anspruchsberechtigung. Der bisherige Rechtszustand gilt damit nur für die Dauer eines an beiden Stichtagen bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses fort. Wechselt der Einsatz eines Angestellten, dessen Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich des BAT-O begründet worden ist, zwischen dem Tarifgebiet Ost und dem Tarifgebiet West, kommt es für die Anwendbarkeit des § 71 BAT während eines Einsatzes im Tarifgebiet West darauf an, ob der BAT an beiden Stichtagen gegolten hat. Dies folgt zwingend aus dem Sinn und Zweck des § 71 BAT als Übergangsregelung zur Besitz- beziehungsweise Rechtsstandswahrung. Arbeitnehmer, für die an den Stichtagen der BAT-O galt, hatten bei In-Kraft-Treten der Neufassung des § 37 BAT neuer Fassung tatsächlich keine Anspruchsberechtigung nach der bisherigen Fassung der Tarifbestimmung, die durch eine rechtsstandswahrende Übergangsregelung hätte aufrechterhalten werden können. Im Geltungsbereich des BAT-O bestand vielmehr ab In-Kraft-Treten zum 1. Januar 1991 gemäß § 37 BAT-O kein Anspruch auf Fortzahlung von Krankenbezügen über den Sechs-Wochen-Zeitraum hinaus, sondern nur auf Zahlung eines das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ergänzenden Zuschusses. Als Übergangsregelung ist § 71 BAT jedoch nicht dazu bestimmt, eine zuvor nicht bestehende Anspruchsberechtigung nach dem bis zum 30. Juni 1994 geltenden Tarifrecht noch nachträglich zu begründen.
(BAG, Urteil vom 27. Mai 2004 - 6 AZR 6/03)