Bund und Kommunen
Pausengewährung – Annahmeverzug bei unwirksamer Anordnung
Während der gesetzlichen Ruhepausen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen, und der Arbeitnehmer ist außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken (BAG, Urteil vom 25. Februar 2015, Aktenzeichen 5 AZR 886 / 12).
Der Fall
Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs. Der Kläger ist Flugsicherheitskraft bei der Beklagten, die im Auftrag der Bundespolizei auf dem Flughafen Köln / Bonn in drei Schichten Sicherheitskontrollen durchführt. Für den Betrieb der Beklagten beschloss die Einigungsstelle die Betriebsvereinbarung „Dienst- und Pausenregelung“ (BV 2011). In dieser ist unter anderem bestimmt, dass die gesetzlichen Ruhepausen in einem bestimmten Zeitkorridor gewährt werden und die Lage der Ruhepausen dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt wird. Weiter sieht die Vereinbarung vor, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt ist, pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden anzuordnen. Der Kläger hält die Pausenanordnungen für unwirksam, weil sie nicht der Erholung dienen, sondern sich ausschließlich nach dem Passagieraufkommen richten. Er ist der Auffassung, die Beklagte sei für die angeordneten Pausenzeiten in Annahmeverzug geraten und fordert 1.900 Euro Vergütung. Nach Ansicht des Klägers kann sich die Beklagte nicht auf die BV 2011 berufen. Die Regelung sei betriebsverfassungswidrig.
Die Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass dem Kläger für die auf der Grundlage der BV 2011 angeordneten Arbeitsunterbrechungen kein Vergütungsanspruch zusteht. Er hat in diesen Zeiten weder gearbeitet, noch sich zur Arbeit bereithalten müssen. Die Beklagte war während dieser Zeit auch nicht zur Beschäftigung verpflichtet. Das BAG stellt klar, dass die von der Einigungsstelle beschlossene Regelung in der BV 2011 über die Lage und Dauer der gesetzlichen Pause sowie einer zusätzlichen Ruhepause vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) erfasst und damit wirksam ist. Abschließend merkt der Senat diesbezüglich an, dass eine Prüfung, ob die Einigungsstelle mit der Pausenregelung in der BV 2011 die Belange der Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigt hat, vorliegend nicht erforderlich ist. Selbst wenn unterstellt würde, die Beklagte habe nicht für alle von ihr angeordneten Arbeitsunterbrechungen die sich aus der BV 2011 ergebenden Vorgaben beachtet, führt ein derart betriebsverfassungswidriges Verhalten der Beklagten nicht zu einem Vergütungsanspruch des Klägers. Das Gericht stellt weiter klar, dass im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen der Kläger in diesen Zeiträumen schon aus Rechtsgründen nicht leistungsfähig war (§ 297 BGB). § 4 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeit mindestens in dem vorgeschriebenen Umfang zu unterbrechen. Damit entfällt gleichzeitig die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung anzunehmen, und der Arbeitnehmer wird außerstande gesetzt, seine Arbeitsleistung zu bewirken. Zudem hat es im vorliegenden Fall an einem ausdrücklichen Angebot der Arbeitsleistung des Klägers für die genommenen Pausen gefehlt, um die Beklagte in Annahmeverzug zu versetzen. Er hätte gegen die angeordneten Arbeitsunterbrechungen zumindest protestieren und seine Arbeitsleistung für die Zeit der genommenen Pausen explizit anbieten müssen.
Das Fazit
Das ArbZG legt keinen bestimmten Zeitpunkt fest, wann die Ruhepausen gewährt werden müssen. Ebenso wenig regelt § 4 Satz 1 ArbZG, wann die Ruhepause im Voraus feststehen muss. Gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht unter anderem hinsichtlich des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Verteilung der Pausenzeiten wird durch die Vorgabe eines Verteilungsrahmens eingeschränkt. Dadurch ist der Mitbestimmungstatbestand nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG im Kern gewahrt. Es bedarf also nicht einer konkreten Festsetzung der Dauer und Lage der Pausenzeiten, sondern es genügt, wenn der Arbeitgeber sich an den vorgegebenen Verteilungsrahmen halten muss.