Bund und Kommunen
Sachgrundlose Befristung bei verbundenen Arbeitgebern
Schließt ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag ab, kann es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2019, Aktenzeichen 21 Sa 936/18).
Der Fall
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über einen Anspruch der Klägerin auf vorläufige Weiterbeschäftigung. Die Beklagte, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, betreibt gemeinsam mit einem Forschungsverbund ein Labor, in dem die Klägerin als technische Assistentin in einer Arbeitsgruppe beschäftigt wurde. Die Klägerin war zunächst bei dem Forschungsverbund befristet beschäftigt. Sie beendete dieses Arbeitsverhältnis und schloss mit der Beklagten einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag mit ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen ab. Die Initiative für diesen Arbeitgeberwechsel ging von dem Leiter der Arbeitsgruppe aus, der eine Weiterbeschäftigung der Klägerin gewährleisten wollte.
Die Entscheidung
Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass dann, wenn ein mit einem anderen Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich verbundener Arbeitgeber mit einem zuvor bei dem anderen Arbeitgeber befristet beschäftigten Arbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abschließt, es sich um eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung handeln kann.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat die im vorliegenden Fall gewählte Vertragsgestaltung als rechtsmissbräuchlich angesehen und der Entfristungsklage der Klägerin stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts hat es für den Arbeitgeberwechsel keinen sachlichen Grund gegeben. Er hat vielmehr ausschließlich dazu gedient, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre. Dass die Arbeitgeber im Bereich der Forschung tätig seien, sei ohne rechtliche Bedeutung. Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Revision an das BAG nicht zugelassen.
Das Fazit
Die vorliegende Entscheidung ist ausdrücklich zu begrüßen. Auch im Bereich der Forschung kann ein Arbeitgeberwechsel zum Zwecke einer sachgrundlos befristeten Weiterbeschäftigung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf demselben Arbeitsplatz als rechtsmissbräuchliche Umgehung des Anschlussverbots des § 14 Abs. 2 Satz 2Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) anzusehen sein. Für die rechtsmissbräuchliche Umgehung des Anschlussverbots des § 2 Abs. 2 Satz 2 TzBfG macht es keinen Unterschied, ob der Arbeitgeberwechsel erfolgt ist, um sachgrundlose Befristungen aneinanderzureihen oder eine sachgrundlose Befristung an eine Befristung mit Sachgrund anzuschließen. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeberwechsel allein dazu diente, eine sachgrundlose Befristung zu ermöglichen, die sonst nicht möglich gewesen wäre.