Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers bei „normaler Fahrlässigkeit“

Zur Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Arbeitnehmer, der einen Unfall mit einem Firmen-Pkw verursacht hat, auch verpflichtet ist, den am Pkw entstandenen Schaden selbst zu zahlen, hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz folgendes Urteil gefällt: Solange dem Arbeitnehmer nur eine „normale Fahrlässigkeit“ vorzuwerfen sei, müssten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Schaden teilen. In welcher Höhe der Arbeitnehmer den Schaden zu zahlen habe, hängt dabei vom Grad der Fahrlässigkeit ab.

Mit „normaler Fahrlässigkeit“ handelt jemand, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt (§ 276 Absatz 1 BGB), ohne jedoch grobe Verkehrsverstöße zu begehen. Das Landesarbeitsgericht hatte den Arbeitnehmer zu einer anteiligen Zahlung in Höhe von 1.000 DM hinsichtlich der durch ihn bei einem Auffahrunfall verursachten Schäden an dem Firmen-Pkw verurteilt. Der tatsächliche Schaden lag weitaus höher. Das LAG Rheinland-Pfalz führt im Urteil aus, dass die Aufteilung des Risikos zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bei einer Fahrt mit einem Firmen-Pkw einen Unfall herbeizuführen, sachgerecht sei. Wenn der Arbeitgeber eine Vollkaskoversicherung mit 1.000 DM Selbstbeteiligung abgeschlossen hätte, dann wäre dies sein unmittelbarer Schaden gewesen. Bei einem mit normaler Fahrlässigkeit verursachten Schaden könne daher auch nur dieser Betrag von dem Arbeitnehmer im Wege des Schadensersatzes verlangt werden.

(LAG Rheinland-Pfalz - 5 Sa 391/01)

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