Bund und Kommunen
Personenschäden bei Streit unter Arbeitskollegen
Die Regelung des § 105 Absatz 1 SGB VII beschränkt entsprechend der in § 104 für Unternehmer getroffenen Regelung die Haftung der im Unternehmen tätigen Personen. Grundgedanke der Vorschriften über die Haftung beziehungsweise der Haftungsbefreiung bei Eintritt eines Versicherungsfalls ist, dass sich die Ansprüche eines durch Arbeitsunfall Verletzten in beinahe allen Fällen ausschließlich gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung richten soll (Haftungsausschluss). Voraussetzung der Haftungsbeschränkung ist, dass der Schädiger eine betriebsdienliche Tätigkeit ausübt und der Schädiger und der Versicherte für denselben Betrieb tätig werden.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts greift das Haftungsprivileg auch dann ein, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung seines Arbeitskollegen beanstandet und ihm dabei einen Schubs mit der Hand vor die Brust gibt. Eine betriebliche Tätigkeit liegt nämlich vor, wenn der Schädiger bei objektiver Betrachtungsweise aus seiner Sicht im Betriebsinteresse handeln durfte, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch ist und keinen Exzess darstellt.
Der Kläger und der Beklagte sind Arbeitskollegen. Im Februar 2001 versetzte der Beklagte dem Kläger während der Arbeit einen Stoß vor die Brust, worauf dieser einen Schritt rückwärts machte und über die Handgriffe eines dort stehenden Schubkarrens fiel. Beim Aufprall auf den Boden stieß der Kläger mit dem Rücken auf eine Stahlschiene und verletzte sich schwer. Vorausgegangen war die Frage des Beklagten an den Kläger über den Grund seiner Verspätung, da beide gemeinsame Arbeit zu leisten hatten. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlte ab April 2001 Verletztengeld. Der Kläger begehrte mit seiner Klage Schmerzensgeld, Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Nettoarbeitsentgelt und dem Verletztengeld, den Ersatz weiterer Schäden und die Feststellung, dass der Beklagte zukünftige, aus dem Vorfall vom Februar 2001 herrührende Schäden ersetzen muss. Seiner Ansicht nach habe keine betriebliche Tätigkeit vorgelegen, so dass das Haftungsprivileg nicht gelte. Der Beklagte vertrat die Auffassung, bei dem Vorfall habe es sich um eine betriebliche Tätigkeit gehandelt. Da er nicht vorsätzlich gehandelt habe, sei er zum Ersatz des Personenschadens nicht verpflichtet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Zwar sind Tätlichkeiten unter Arbeitskollegen nicht zu billigen und grundsätzlich nicht betrieblich veranlasst. Im Streitfall sind die Grenzen der betrieblichen Tätigkeit jedoch noch nicht überschritten, urteilte das BAG. Die Haftung des Beklagten für die Personenschäden ist daher ausgeschlossen.
(BAG, Urteil vom 22. April 2004 - 8 AZR 159/03)